Nach
305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Der Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle und damit auch derjenige der Unklarheitenregel wurde im Zuge der Schuldrechtsreform ausdrücklich auf das Arbeitsrecht erweitert. Hierdurch hat sich eine Vielzahl grundlegender und ungeklärter Probleme ergeben. So ist insbesondere der Bereich arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln seither von großer Unsicherheit geprägt. Aber auch die gesetzliche Systematik - beispielsweise das Verhältnis zwischen der Unklarheitenregel und dem Transparenzgebot des
307 Abs. 1 BGB oder der Inhaltskontrolle - ist nicht abschließend geklärt. In dieser Untersuchung werden zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Norm erörtert und sodann die einzelnen Problemkonstellationen, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auftreten können.
305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Der Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle und damit auch derjenige der Unklarheitenregel wurde im Zuge der Schuldrechtsreform ausdrücklich auf das Arbeitsrecht erweitert. Hierdurch hat sich eine Vielzahl grundlegender und ungeklärter Probleme ergeben. So ist insbesondere der Bereich arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln seither von großer Unsicherheit geprägt. Aber auch die gesetzliche Systematik - beispielsweise das Verhältnis zwischen der Unklarheitenregel und dem Transparenzgebot des
307 Abs. 1 BGB oder der Inhaltskontrolle - ist nicht abschließend geklärt. In dieser Untersuchung werden zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Norm erörtert und sodann die einzelnen Problemkonstellationen, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auftreten können.