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Nach 138 Abs. 1 StPO kann als Verteidiger des Beschuldigten ein Rechtslehrer deutscher Hochschule gewählt werden. Nach 78 Abs. 1 ZPO ist die Vertretung einer Partei vor den Kollegialgerichten ausschließlich dem Rechtsanwalt vorbehalten. Handelt es sich dabei um eine sach- und fachlich gebotene Entscheidung oder um eine rein willkürliche Abweichung, die entweder in der einen oder in der anderen Richtung zugunsten einer einheitlichen Handhabung der Korrektur bedarf? Dieser Frage geht die Verfasserin anhand systematischer, rechtsvergleichender, historischer und rechtspolitischer Themenstellung nach.…mehr

Produktbeschreibung
Nach
138 Abs. 1 StPO kann als Verteidiger des Beschuldigten ein Rechtslehrer deutscher Hochschule gewählt werden. Nach
78 Abs. 1 ZPO ist die Vertretung einer Partei vor den Kollegialgerichten ausschließlich dem Rechtsanwalt vorbehalten. Handelt es sich dabei um eine sach- und fachlich gebotene Entscheidung oder um eine rein willkürliche Abweichung, die entweder in der einen oder in der anderen Richtung zugunsten einer einheitlichen Handhabung der Korrektur bedarf? Dieser Frage geht die Verfasserin anhand systematischer, rechtsvergleichender, historischer und rechtspolitischer Themenstellung nach.
Autorenporträt
Die Autorin: Silke Willems, geboren 1970 in Köln, studierte ab 1989 Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln. 1996 legte sie die Zweite Juristische Staatsprüfung ab; 2001 promovierte sie. Derzeit ist sie als Referentin bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft in Bonn tätig.