Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Neuzeit, Absolutismus, Industrialisierung, Note: 2.3, Freie Universität Berlin, Veranstaltung: Herrschaft in der Frühen Neuzeit, Sprache: Deutsch, Abstract: 1) EinleitungHerrschaft in der Frühen Neuzeit lässt sich nicht auf ein einziges Zentrum festlegen, vielmehr ist sie gekennzeichnet von Partikularität der diversen Machtfaktoren, von Wandel von personaler hin zu institutioneller Herrschaft, welche sich auf verschiedenen Ebenen und für die einzelnen Beziehungsgeflechte unterschiedlich vollzog, von nebeneinander existierenden Herrschaftsräumen wie Stadt und Land, kurz: von außerordentlicher Dynamik und Vielschichtigkeit. Dieses komplexe Netz der frühneuzeitlichen Herrschaftsverhältnisse kann man auf verschiedene Art und Weise erklären, wie sich am Beispiel des etatistischen Modells auf der einen Seite und des gemeindlichen auf der anderen Seite erkennen lässt. Im Zentrum des etatistischen Modells stehen hierbei die Grundelemente der frühmodernen Staatlichkeit - Land, Steuern, Policey-Ordnung und Militär. Das Entstehen eines Steuerstaates, in dem die Untertanen direkt die Steuerlast tragen, die Auflösung der deutschen Territorialstaaten hin zu einem Flächenstaat und die damit verbundene Machtakkumulation in der Hand des Staates 1 machten eben diesen zu einem neuen Ordnungsfaktor der frühneuzeitlichen Gesellschaft. Die staatliche Regulierung drang immer mehr in den Bereich der ständischen Selbstregulierung vor und löste diese in vielen Fällen ab. Der Staat und seine Macht werden hier verstanden als die eine aktive Größe, der sich alles unterordnet. Das gemeindliche Erklärungsmodell hingegen rückt den gesteigerten Konfliktlösungsbedarf in den Mittelpunkt, der sich etwa seit dem 16. Jahrhundert aus der wachsenden Komplexität der gesellschaftlichen Entwicklung ergab und unter dessen Druck die Erhaltung der "guten Ordnung" zum zentralen Punkt der staatlichen Verwaltung wurde. DerAusbau von obrigkeitlicher Normgebung hat hier seinen Ursprung nicht in einem bewussten Plan des Landesfürstentums zum Zweck des gezielten Machtausbaus. Hier wird Obrigkeit als passiver Ordnungsfaktor interpretiert, dem im Laufe der Zeit aufgrund wachsender Interessenskonflikte sowohl innerhalb der Gessellschaft, als auch zwischen Gesellschaft und Territorialherrschaft immer mehr die Aufgabe zukam, vermittelnd und regulierend einzugreifen. Die Gemeinde ist hier nicht "Untertan", sondern wird integriert in den Staat als lokale administrative Instanz.
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