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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Folgenden werden die Prüfungsvoraussetzungen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB dargestellt und untersucht. Zudem wird die Anwendung der Norm bei Streckengeschäften, Just-in-time-Verträgen und die Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung zugunsten einer der Vertragsparteien vorgestellt. § 377 HGB stellt…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Folgenden werden die Prüfungsvoraussetzungen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB dargestellt und untersucht. Zudem wird die Anwendung der Norm bei Streckengeschäften, Just-in-time-Verträgen und die Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung zugunsten einer der Vertragsparteien vorgestellt. § 377 HGB stellt spezielle Voraussetzungen für die Geltendmachung von Rechten des Käufers bei einer mangelhaften Lieferung durch den Verkäufer beim Handelskauf. Grundsätzlich muss der Käufer nach den Vorschriften des BGB Ansprüche wegen Mängeln regelmäßig innerhalb von zwei Jahren nach Lieferung geltend machen (§ 438 Abs. 1 Nr.3, Abs.2 BGB). Diese Regelung nach § 438 BGB gilt als verkäuferfreundlich, insbesondere weil die Frist zur Geltendmachung der Mängel unabhängig davonläuft, ob der Käufer den Mangel überhaupt erkennen kann. Das HGB geht über diese Regelung des BGB noch hinaus und bürdet dem Käufer eine Obliegenheit zur Mängelrüge auf. Grund dafür ist, dass Kaufleute ein Interesse daran haben, schnell zu erfahren, ob ein Geschäft in Ordnung geht- mithin vertragsgemäß erfüllt wurde. [...]
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