Marktplatzangebote
Ein Angebot für € 37,00 €
  • Broschiertes Buch

Die Vergütung von Vorständen deutscher Aktiengesellschaften bietet wissenschaftlichen Zündstoff - nicht zuletzt die Zahl der Veröffentlichungen über rechtliche Fragen des vor kurzem mit strafprozessualen Absprachen beendeten Mannesmann-Prozesses hat gezeigt, wie intensiv die Angemessenheit von Vorstandsvergütungen auch im Schrifttum diskutiert wird.
Die Autorin greift die wesentlichen rechtlichen Probleme hoher Vorstandsvergütungen, wie sie Gegenstand des Mannesmann-Prozesses waren, abstrakt auf und geht der Frage nach, inwieweit sich hohe Vorstandsvergütungen bewilligende
…mehr

Produktbeschreibung
Die Vergütung von Vorständen deutscher Aktiengesellschaften bietet wissenschaftlichen Zündstoff - nicht zuletzt die Zahl der Veröffentlichungen über rechtliche Fragen des vor kurzem mit strafprozessualen Absprachen beendeten Mannesmann-Prozesses hat gezeigt, wie intensiv die Angemessenheit von Vorstandsvergütungen auch im Schrifttum diskutiert wird.

Die Autorin greift die wesentlichen rechtlichen Probleme hoher Vorstandsvergütungen, wie sie Gegenstand des Mannesmann-Prozesses waren, abstrakt auf und geht der Frage nach, inwieweit sich hohe Vorstandsvergütungen bewilligende Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft der Untreue nach § 266 StGB strafbar machen können. Im Mittelpunkt der Arbeit steht dabei der Begriff der untreuespezifischen Pflichtverletzung unter Berücksichtigung des ultima-ratio-Prinzips des Strafrechts: ein Verhalten, welches gesellschaftsrechtlich erlaubt ist, kann und darf strafrechtlich nicht sanktioniert werden. Ausgehend von dieser Prämisse istdas Augenmerk der Verfasserin im Besonderen auf die gesellschaftsrechtliche Dimension von Vorstandsvergütungen gerichtet.
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 09.07.2007

Diese Mannesmänner
Zwei Doktorarbeiten führen den Mannesmann-Prozess zu Ende

Der "Fall Mannesmann" hat die Gemüter bewegt wie kaum ein anderer Wirtschaftsstrafprozess in der deutschen Nachkriegsgeschichte. Zeitungsleser und Fernsehzuschauer empörten sich über Millionenprämien und Pensionszahlungen, die der Düsseldorfer Traditionskonzern nach seiner Übernahme durch den britischen Mobilfunker Vodafone ausschüttete - im Schnellverfahren und unter gravierenden Formverstößen. Die Staatsanwaltschaft sah in den Aufsichtsräten, die den Geldsegen an ehemalige Manager und deren Familienangehörige bewilligt hatten, sogar richtige Kriminelle.

Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann und der frühere IG-Metall-Boss Klaus Zwickel zählten zu den prominenten Angeklagten, für die die Strafverfolger teils mehrjährige Haftstrafen forderten. Und auch der Bundesgerichtshof kassierte die Freisprüche, die das Landgericht nach halbjähriger Hauptverhandlung ausgesprochen hatte - welches dann aber trotzdem das Mammutverfahren salomonisch gegen Verhängung einer sogenannten Geldauflage (und damit ohne Urteil) einstellte.

Nun haben sich gleich zwei juristische Doktorarbeiten des Themas angenommen. Denn vorsichtshalber haben Vorstände zwar mittlerweile landauf, landab ihre Anstellungsverträge nachbessern lassen, um bei einem vorzeitigen Ausstieg aus ihrem Job einen "goldenen Handschlag" ohne strafrechtliche Risiken entgegennehmen zu können. Die Diskussion über bestmögliche Unternehmensführung (corporate governance) hat all dies ebenso angefeuert wie den Streit über den längst auch in Deutschland verbreiteten "Deal" im Strafprozess.

Doch mangels eines rechtskräftigen Schuld- oder Freispruchs blieb die spannendste Frage unbeantwortet: Haben Ackermann und Zwickel, der damalige Vorstandschef Klaus Esser und sein Oberaufseher Joachim Funk denn nun eine Straftat der "Untreue im besonders schweren Fall" begangen? Oder handelten sie im Einklang nicht nur mit den Marktgesetzen, sondern auch mit dem geltenden Recht, indem sie Leistung belohnten und Wettbewerb förderten?

Schon während der Hauptverhandlung verfochten Straf- und Aktienrechtler in den Fachblättern gegenläufige Ansichten. Susanne Zech gibt jetzt in ihrer akribisch recherchierten Untersuchung Entwarnung für Unternehmenskontrolleure. Die Befürchtung, ihre Tätigkeit werde durch Strafbarkeitsdrohungen beeinträchtigt, sei unbegründet, schreibt Zech. Denn Landgericht wie Bundesgerichtshof hätten, soweit sie ein Delikt annahmen, das Gebot der Rechtssicherheit verkannt. Die Auslegung unklarer Normen dürfe nicht zu Lasten eines Angeklagten wirken, stellt Zech fest.

Als strafbare Untreue will sie deshalb nur gelten lassen, was sich schlechthin als "unvertretbar" darstelle. Das aber lässt sich über Managerprämien, wie sie etwa in London oder New York längst gang und gäbe sind, wohl wirklich nicht behaupten. Nur kurz geht die Verfasserin auf den "unvermeidbaren Verbotsirrtum" ein, den das Landgericht den Angeklagten zugebilligt hatte - eine Entscheidung, die in Fachkreisen vielfach auf Spott stieß.

Dass nicht strafbar sein kann, was das Zivilrecht erlaubt, ist der Ausgangspunkt von Elisabeth Dittrich. Mehr noch: Weil das Strafrecht stets äußerstes Mittel zur Verhaltenssteuerung sein müsse, seien hier strengere Maßstäbe anzulegen als im Gesellschaftsrecht. Das weite Ermessen der Aufsichtsräte bei ihren Vergütungsentscheidungen macht Dittrich deutlich, wenn sie das "Angemessenheitsgebot" des Aktiengesetzes ausführlich analysiert. Auch ihre Schlussfolgerung lautet: Nur was "aktienrechtlich evident unangemessen" ist, darf zur Verurteilung durch das Strafgericht führen.

In einem wirtschaftswissenschaftlichen Exkurs streift Dittrich die Mechanismen, die Vorstandsvergütungen in die Höhe treiben. Betrachtet werden außerdem die zunehmend umstrittenen Aktienoptionen auch in den Vereinigten Staaten und die entsprechenden Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Knapp, aber fundiert und plastisch beleuchten die Arbeiten zudem die Hintergründe des spektakulären Mannesmann-Verfahrens - Zech eher die Besonderheiten dieses Kriminalfalls, der dann doch keiner war, Dittrich stärker das wirtschaftspolitische Umfeld. Und beide bereichern sie die Fachliteratur auf zwei wichtigen Feldern, die bislang erstaunlich unterbelichtet waren. Der Leser erfährt hier nämlich ein wenig mehr darüber, wie das Aktiengesetz mit seiner Forderung nach einer angemessenen Vergütung in der Praxis auszulegen ist. Und wie sich der vage Straftatbestand der Untreue mit Blick auf die Pflichten und Risiken von Aufsichtsräten ein bisschen konkretisieren lässt.

JOACHIM JAHN

Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
…mehr
»Knapp, aber fundiert und plastisch beleuchten die Arbeiten zudem die Hintergründe des spektakulären Mannesmann-Verfahrens.« Joachim Jahn, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 09.07.2007

»Obwohl die meisten der von Dittrich behandelten Aspekte im Zusammenhang mit dem Mannesmann-Verfahren auch schon andernorts mehr oder weniger ausführlich behandelt worden sind, erschöpft sich die klar strukturierte und auf hohem Niveau argumentierende Arbeit nicht in einem Sammelsurium bereits anderweitig 'vorgedachter' Gedanken, sondern kommt mit großer Fachkunde zielstrebig zu Ergebnissen, die man aufgrund der argumentativen Untermauerung nicht vernachlässigen können wird, wenn man sich in Zukunft mit der Untreue wegen überhöhter Vergütungsfestsetzungen beschäftigt. Der besondere Gewinn liegt freilich darin, dass Dittrich ihre Überlegungen immer in den größeren Kontext gesellschaftsrechtlicher Ermessensentscheidungen sowie der Untreuedogmatik einbettet, so dass ihre Überlegungen auch zu verwandten Problemen fruchtbar gemacht werden können.« Prof. Dr. Wolfgang Wohlers / Prof. Dr. Hans Kudlich, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Heft 2/2007