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Der erste Vorgänger des heutigen § 179a AktG, der Gesamtvermögensgeschäfte einer Aktiengesellschaft von der Zustimmung der Hauptversammlung abhängig macht, findet sich bereits im HGB 1900. Nichtsdestotrotz ist es der Rechtsprechung und Literatur nur sehr bedingt gelungen, greifbare Kriterien zur Bestimmung des ganzen Gesellschaftsvermögens herauszuarbeiten. Daher ist die Vorschrift nach wie vor Diskussionsgegenstand, wie das 2019 ergangene BGH-Urteil zur analogen Anwendung auf die GmbH zeigt.
Die Arbeit weist zunächst nach, dass der Schutzzweck der Norm sich nicht auch auf den
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Produktbeschreibung
Der erste Vorgänger des heutigen § 179a AktG, der Gesamtvermögensgeschäfte einer Aktiengesellschaft von der Zustimmung der Hauptversammlung abhängig macht, findet sich bereits im HGB 1900. Nichtsdestotrotz ist es der Rechtsprechung und Literatur nur sehr bedingt gelungen, greifbare Kriterien zur Bestimmung des ganzen Gesellschaftsvermögens herauszuarbeiten. Daher ist die Vorschrift nach wie vor Diskussionsgegenstand, wie das 2019 ergangene BGH-Urteil zur analogen Anwendung auf die GmbH zeigt.

Die Arbeit weist zunächst nach, dass der Schutzzweck der Norm sich nicht auch auf den Vermögensschutz erstreckt, sondern sich allein in der Dispositionsfreiheit der Aktionäre erschöpft. Ausgehend von diesem Verständnis werden qualitative Kriterien herausgearbeitet, anhand derer das ganze Gesellschaftsvermögen zu bestimmen ist. Nahezu alle in der Diskussion befindlichen Folgeprobleme der Norm lassen sich anschließend auf die dort gewonnenen Auslegungsergebnisse zurückführen.
Autorenporträt
Yannick Witt studierte Rechtswissenschaft an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn mit dem Schwerpunktbereich im Unternehmens- und Kapitalmarktrecht. Ebendort fertigte er seine Dissertation zum Thema »Die Veräußerung des ganzen Gesellschaftsvermögens gemäß § 179a Abs. 1 AktG« unter Betreuung von Prof. Dr. Jens Koch an. Promotionsbegleitend war er in Wirtschaftskanzleien in Düsseldorf im Bereich des Gesellschaftsrechts tätig. Seit Herbst 2020 absolviert er ein Postgraduiertenstudium an der University of Oxford (Magister Juris).