Einige Versicherungsunternehmen der öffentlichen Hand sind in der Rechtsform Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Mangels eines einheitlichen Organisationsrechts für diese Rechtsform werden die Aufgaben ihrer Organe bei jeder Anstalt gesondert festgelegt. Hierbei gibt es für die Vorstände und Verwaltungsräte weder in den Errichtungsgesetzen noch in den Satzungen Regelungen über deren Verantwortlichkeit. In vergleichbaren Fällen wird unter Verweis auf den Vorbehalt des Gesetzes vertreten, dass sich eine Verantwortlichkeit nur aus dem Anstellungsvertrag ergeben könne mit der Folge, dass sie zum Gegenstand von Vertragsverhandlungen werden könnte. Diese Situation aufgreifend werden in dieser Arbeit die Grundlagen der Verantwortlichkeit der Organe und deren wesentliche Pflichten untersucht.