Banken kommt in der wirtschaftlichen Krise von Unternehmen eine zentrale Stellung zu. Mihai Vuia untersucht in der vorliegenden Arbeit die Haftungsrisiken, denen sich Banken sowohl gegenüber dem Krisenunternehmen selbst als auch gegenüber Dritten im Rahmen einer Sanierungsfinanzierung einerseits und bei einer abgebrochenen bzw. verweigerten Sanierungsfinanzierung andererseits ausgesetzt sehen. Im Mittelpunkt steht die Ermittlung eines sachgerechten, nämlich effizienten Haftungssystems unter Berücksichtigung der Ökonomischen Analyse des Rechts sowie dessen Umsetzung in der geltenden Rechtsordnung, wobei die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Konzepte dargestellt und analysiert werden.
Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, daß eine Sanierung möglichst frühzeitig stattfinden sollte, wobei das Haftungsrecht die fehlenden gesetzlichen Sicherungs- und Kontrollmechanismen zu ersetzen hat. Im Grundsatz trägt die Bank weder das Risiko des Scheiterns eines Sanierungsversuchs, noch ist sie dem Unternehmen bzw. Dritten gegenüber zu einer Sanierungsfinanzierung verpflichtet. Haftungsrisiken entstehen für Banken nur dann, wenn sie ihre Rolle als Kreditgeber überschreiten und eine sachgerechte Risikozuweisung etwa durch opportunistisches Verhalten verhindert wird. Aufgabe des Haftungsrechts ist es, unter Wahrung der Privatautonomie eine abweichende Risikozuweisung zu ermöglichen. Der Effizienzgedanke entfaltet hierbei eine rechtsfortbildende Funktion ("Effizienz als Rechtsprinzip").
Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, daß eine Sanierung möglichst frühzeitig stattfinden sollte, wobei das Haftungsrecht die fehlenden gesetzlichen Sicherungs- und Kontrollmechanismen zu ersetzen hat. Im Grundsatz trägt die Bank weder das Risiko des Scheiterns eines Sanierungsversuchs, noch ist sie dem Unternehmen bzw. Dritten gegenüber zu einer Sanierungsfinanzierung verpflichtet. Haftungsrisiken entstehen für Banken nur dann, wenn sie ihre Rolle als Kreditgeber überschreiten und eine sachgerechte Risikozuweisung etwa durch opportunistisches Verhalten verhindert wird. Aufgabe des Haftungsrechts ist es, unter Wahrung der Privatautonomie eine abweichende Risikozuweisung zu ermöglichen. Der Effizienzgedanke entfaltet hierbei eine rechtsfortbildende Funktion ("Effizienz als Rechtsprinzip").