Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, einseitig bedruckt, Note: 7 Punkte, Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Hildesheim (Fachbereich Allgemeine Verwaltung), Veranstaltung: Staatsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Begriff Demokratie definiert sich u.a. aus einer Willensbildung, die vom Volke ausgeht. Zu dieser Willensbildung gehört es, daß unterschiedliche Ansichtsweisen und Meinungen wahllos und ohne strafrechtliche Verfolgung zum Zwecke der Meinungsbildung geäußert werden können.
Das Recht der freien Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit, die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und die Vereinigungsfreiheit werden ergänzt durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, welches in Art. 8 GG1 verankert ist. Durch die Versammlungsfreiheit wird eine bestimmte Form der Ausübung der vorab genannten Grundrechte garantiert.2 Dieses Recht wird auch als das Kommunikationsgrundrecht bezeichnet.
15 Bereits in der Paulskirchenverfassung von 1849 (Art. VIII
161) und in der Weimarer Verfassung von 1919 (Art. 123) wurde dem Volk das grundlegende Versammlungsrecht verfassungsrechtlich garantiert.4 Die heutige Form des Art. 8 GG wurde so gut wie unverändert übernommen, woraus sich auch die Bedeutsamkeit dieses Grundrechts ablesen läßt. Ohne dieses verfassungsrechtlich reglementierte Recht würde der Demokratie ein ungemein wichtiger Baustein zu Ihrer Funktionalität fehlen.
Trotz der Vielfalt an Medien ist es in der heutigen Zeit nur einigen wenigen möglich, diese für Ihre Meinungsäußerungen zu nutzen. Der übrigen Bevölkerung bleibt nur die Möglichkeit über die Mitwirkung in Parteien und Verbände ihre Meinung zu verkünden oder das Grundrecht der Versammlungsfreiheit für Demonstrationen in Anspruch zu nehmen.5 In welcher Form die staatliche Ebene in dieses Recht eingreifen kann und ob im Einzelfall die Verfassungskonformität gegeben ist, muß überprüft werden.
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Das Recht der freien Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit, die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und die Vereinigungsfreiheit werden ergänzt durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, welches in Art. 8 GG1 verankert ist. Durch die Versammlungsfreiheit wird eine bestimmte Form der Ausübung der vorab genannten Grundrechte garantiert.2 Dieses Recht wird auch als das Kommunikationsgrundrecht bezeichnet.
15 Bereits in der Paulskirchenverfassung von 1849 (Art. VIII
161) und in der Weimarer Verfassung von 1919 (Art. 123) wurde dem Volk das grundlegende Versammlungsrecht verfassungsrechtlich garantiert.4 Die heutige Form des Art. 8 GG wurde so gut wie unverändert übernommen, woraus sich auch die Bedeutsamkeit dieses Grundrechts ablesen läßt. Ohne dieses verfassungsrechtlich reglementierte Recht würde der Demokratie ein ungemein wichtiger Baustein zu Ihrer Funktionalität fehlen.
Trotz der Vielfalt an Medien ist es in der heutigen Zeit nur einigen wenigen möglich, diese für Ihre Meinungsäußerungen zu nutzen. Der übrigen Bevölkerung bleibt nur die Möglichkeit über die Mitwirkung in Parteien und Verbände ihre Meinung zu verkünden oder das Grundrecht der Versammlungsfreiheit für Demonstrationen in Anspruch zu nehmen.5 In welcher Form die staatliche Ebene in dieses Recht eingreifen kann und ob im Einzelfall die Verfassungskonformität gegeben ist, muß überprüft werden.
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