Die katholischen Verbände sind in vielen Feldern wichtige Träger kirchlicher Aktivitäten. Entsprechend den Vorgaben des II. Vatikanischen Konzils stellen die Vereinigungen ein unverzichtbares Element kirchlicher Verfaßtheit dar und können ekklesiologisch als Strukturen des gemeinsamen Priestertums aller Gläubigen verstanden werden, denen in hohem Maß Autonomie zukommt.
Der Codex von 1983 hat das Vereinsrecht umfassend neu geordnet. Er betont die Vereinigungsfreiheit aller Gläubigen sowie die weitgehende Autonomie der Vereinigungen und zieht der Einflußnahme seitens der kirchlichen Hierarchie enge gesetzliche Grenzen.
In einem rechtsgeschichtlichen Ansatz wird, ausgehend vom Codex von 1917, die Entwicklung des kirchlichen Vereinsrechts beschrieben und der jeweils aktuelle theologische Hintergrund dargestellt. Die geltenden vereinsrechtlichen Normen werden umfassend, systematisch und kritisch dargelegt. Im Vergleich zur herrschenden Praxis im Bereich der deutschen Bischofskonferenz erweist sich der geltende Codex als kritische Institution, die entschieden ein Aggiornamento in der Praxis des Vereinsrechts einfordert.
Der Codex von 1983 hat das Vereinsrecht umfassend neu geordnet. Er betont die Vereinigungsfreiheit aller Gläubigen sowie die weitgehende Autonomie der Vereinigungen und zieht der Einflußnahme seitens der kirchlichen Hierarchie enge gesetzliche Grenzen.
In einem rechtsgeschichtlichen Ansatz wird, ausgehend vom Codex von 1917, die Entwicklung des kirchlichen Vereinsrechts beschrieben und der jeweils aktuelle theologische Hintergrund dargestellt. Die geltenden vereinsrechtlichen Normen werden umfassend, systematisch und kritisch dargelegt. Im Vergleich zur herrschenden Praxis im Bereich der deutschen Bischofskonferenz erweist sich der geltende Codex als kritische Institution, die entschieden ein Aggiornamento in der Praxis des Vereinsrechts einfordert.