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Gegenstand der Untersuchung ist der richterrechtliche Geldentschädigungsanspruch für Persönlichkeitsverletzungen, der seit jeher in zahlreichen Einzelheiten seiner Rechtsfortbildung umstritten ist. In kontroverser Diskussion steht seit neuem auch die Vererblichkeit des Anspruchs, nachdem sich der Bundesgerichtshof wiederholt gegen einen Rechtsübergang auf die Erben ausgesprochen hat. Die Rechtsprechung pflegt allen voran mit der sog. Genugtuungsfunktion auch in diesem Fall die Sonderbehandlung des aus Art. 2 und 1 GG hergeleiteten Anspruchs. Die Abhandlung nimmt die Problemstellung daher zum…mehr

Produktbeschreibung
Gegenstand der Untersuchung ist der richterrechtliche Geldentschädigungsanspruch für Persönlichkeitsverletzungen, der seit jeher in zahlreichen Einzelheiten seiner Rechtsfortbildung umstritten ist. In kontroverser Diskussion steht seit neuem auch die Vererblichkeit des Anspruchs, nachdem sich der Bundesgerichtshof wiederholt gegen einen Rechtsübergang auf die Erben ausgesprochen hat. Die Rechtsprechung pflegt allen voran mit der sog. Genugtuungsfunktion auch in diesem Fall die Sonderbehandlung des aus Art. 2 und 1 GG hergeleiteten Anspruchs. Die Abhandlung nimmt die Problemstellung daher zum Anlass, die dogmatische Stringenz der Persönlichkeits- und Entschädigungsrechtsprechung anhand des gegebenen Rechts zu beurteilen und übt Kritik an der Ungleichbehandlung des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes. Dies erfolgt unter kritischer Würdigung der Herleitung des Entschädigungsanspruchs, der zivilrechtsdogmatischen Einordnung der Funktionen und der Prüfung der erbrechtlichen Sukzession.
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Autorenporträt
Maik Grunenberg studierte Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg. Nach seinem ersten Staatsexamen im Jahr 2018 promovierte und arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung und Medienrecht von Prof. Dr. Georgios Gounalakis an der Philipps-Universität Marburg. Seit 2021 ist er Rechtsreferendar im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.