Zu DDR-Zeiten gab es in einigen hunderttausend Fällen selbständiges Gebäudeeigentum an Eigenheimen mit verliehenen Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken. Die Eigenheime, an denen selbständiges Gebäudeeigentum bereits seit den frühen fünfziger Jahren erworben werden konnte, wurden in entsprechender Häufigkeit vererbt. Der Autor untersucht, ob durch die Regelung von Paragraph 5 Abs. 2 des Nutzungsrechtsgesetzes aus dem Jahr 1970 eine Sondererbfolge oder nur eine spezielle Nutzungsrechtsregelung angeordnet wurde.
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