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Ulrich Hufeld rekonstruiert die Verfassungsdurchbrechung als eigenständige Kategorie der Verfassungsänderung. Mit Rückhalt in der Begriffsgeschichte stellt der Autor ihre materielle Seite in den Vordergrund: die Ausnahme auf Verfassungsebene.
Im ersten Kapitel wird die Weimarer Debatte in Erinnerung gerufen, die politisch-existenzialistische Deutung der Verfassungsdurchbrechung bei Carl Schmitt oder die Gleichheitsfrage bei Gerhard Leibholz. Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes brachte die verfassungsgesetzliche Salvierung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft die mit Art. 79 GG…mehr

Produktbeschreibung
Ulrich Hufeld rekonstruiert die Verfassungsdurchbrechung als eigenständige Kategorie der Verfassungsänderung. Mit Rückhalt in der Begriffsgeschichte stellt der Autor ihre materielle Seite in den Vordergrund: die Ausnahme auf Verfassungsebene.

Im ersten Kapitel wird die Weimarer Debatte in Erinnerung gerufen, die politisch-existenzialistische Deutung der Verfassungsdurchbrechung bei Carl Schmitt oder die Gleichheitsfrage bei Gerhard Leibholz. Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes brachte die verfassungsgesetzliche Salvierung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft die mit Art. 79 GG überwunden geglaubten Probleme wieder auf die Tagesordnung.

Vor dem geschichtlichen Hintergrund analysiert der Autor neue Formen der Verfassungsdurchbrechung. Der Europa-Artikel 23 lenkt die Integrationsgesetzgebung nunmehr in das Regime des Art. 79 GG - allein das Unionsverfassung und Grundgesetz als Erscheinungsformen der Verfassungsänderung.

Im Prozeß der Wiedervereinigung sorgte der Einigungsvertrag für Ausnahmerecht auf Verfassungsebene, darunter die Gewährleistung der sowjetzonalen Enteignungen 1945-1949. Das dritte Kapitel ordnet und begrenzt diese Sonderbestimmungen über ihren Standort im System der Verfassungsänderung.

Aus der Fallanalyse gewinnt der Autor im Schlußkapitel allgemeine Aussagen zur Dogmatik der Verfassungsänderung, zur Allgemeinheit des Verfassungsgesetzes und zum Vorrang der Verfassung. Am Ende steht der Nachweis, daß die Verfassungsdurchbrechung Bestand hat als spezifisch rechtfertigungsbedürftiger Typus der Verfassungsgesetzgebung.