Die Finanzierung der öffentlichen Ausgaben erfolgt insbesondere durch die Steuereinnahmen eines Staates. In diesem Zusammenhang können in einem föderalistischen Staat wie Österreich auch die Bundesländer unter Beachtung der verfassungsmäßig vorgegebenen Grenzen von ihrem "Steuerfindungsrecht" Gebrauch machen. Diese gewonnene Selbständigkeit der einzelnen Länder darf zu keiner uferlosen "Erfindung" von neuen Steuern führen, weshalb der einfache Gesetzgeber und damit zugleich auch der Steuergesetzgeber an die durch das Bundesverfassungsrecht vorgegebene Grundordnung gebunden ist. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Einhebung von Steuern regelmäßig einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentum bewirkt, haben die Länder die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grenzen bei der Erlassung neuer Steuertatbestände zu beachten. Werden Steuertatbestände ausschließlich geschaffen um eine inhaltliche Regelung eines bestimmten Tatbestandes mithilfe der Einhebung vonSteuern zu erreichen, spricht man von so genannten verfassungsrechtlich verbotenen "Erdrosselungssteuern".