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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,7, Universität Hamburg (Universität Hamburg), Veranstaltung: Staatsrecht , Sprache: Deutsch, Abstract: Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten bei der ihm obliegenden Ausfertigung von Gesetzen gemäß Artikel 82 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein Thema von weitreichender Bedeutung im deutschen Staatsrecht. Da es für die Bedeutung des Bundespräsidentenamtes ganz wesentlich ist, hat es zudem - wie viele andere verfassungsrechtliche Fragen auch - eine politische Dimension. Ist der Präsident nur…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,7, Universität Hamburg (Universität Hamburg), Veranstaltung: Staatsrecht , Sprache: Deutsch, Abstract: Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten bei der ihm obliegenden Ausfertigung von Gesetzen gemäß Artikel 82 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein Thema von weitreichender Bedeutung im deutschen Staatsrecht. Da es für die Bedeutung des Bundespräsidentenamtes ganz wesentlich ist, hat es zudem - wie viele andere verfassungsrechtliche Fragen auch - eine politische Dimension. Ist der Präsident nur "Staatsnotar" wie dereinst bildreich von Roman Herzog dargelegt, also derjenige der die Gesetze auf formale Richtigkeit prüft und dann mit einem hübschen Siegel beurkundet, oder liegt eine inhaltliche, also eine materielle Prüfungskompetenz vor? Roman Herzog sah gleichwohl nur eine Aufgabe hierin. Er war ein Verfechter des materiellen Prüfungsrechts des Staatsoberhauptes, auch wenn er in seiner Amtszeit jedes ihm vorgelegte Gesetz verabschiedete. Privatisierungswünsche bezüglich der deutschen Flugsicherung wurden bereits vom damaligen Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker blockiert, Horst Köhler hat die Beurkundung nun wegen "evidenter Verfassungswidrigkeit" abgelehnt. Worauf zielt das Gesetz ab und mit welchen Verfassungsnormen kollidiert die Gesetzesvorlage möglicherweise? Mit diesen beiden Fragen wird sich vorliegende Hausarbeit zu beschäftigen haben, aufgrund des geringen Umfangs der Hausarbeit handelt es sich vorwiegend um eine Literaturarbeit. Aus dem selben Grund kann allenfalls schemenhaft auf spezielle Fragen des Sachverhalts, wie beispielsweise teilnichtige Gesetzesvorlagen oder auch extreme Mindermeinungen eingegangen werden.
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