Die Inpflichtnahme Privater steckt trotz ihrer immer größer werdenden praktischen Bedeutung als Folge des sich wandelnden Staates noch in den Kinderschuhen. Die auftretende Vielzahl von Rechtsfragen, so unter anderem nach einer möglichen Kostenerstattung für erbrachte Dienste, legt eine umfassende Klärung nahe. Mit der im Zuge des 11. September eingeführten Pflicht der Finanzdienstleistungsinstitute, die bei ihnen geführten Konten ständig im Rahmen eines Kontenresearches mit Blick auf Geldwäscheverdachtsfälle und Terrorismusfinanzierung zu rastern, ist überdies ein aktueller und besonders eingriffsintensiver Fall der Inpflichtnahme aufgetreten. Anhand des
25 a Abs. 1 Nr. 6 KWG werden die für alle Inpflichtnahmen relevanten rechtlichen Grenzen aufgezeigt. Eine Inpflichtnahme Privater ohne Kostenerstattung ist in aller Regel verfassungsrechtlich unzulässig.
25 a Abs. 1 Nr. 6 KWG werden die für alle Inpflichtnahmen relevanten rechtlichen Grenzen aufgezeigt. Eine Inpflichtnahme Privater ohne Kostenerstattung ist in aller Regel verfassungsrechtlich unzulässig.