Fachbuch aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 11 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Sprache: Deutsch, Abstract: Während Millionen von Internetnutzern bei den Begriffen Napster, Kazaa oder Bittorent an den kostenlosen Download von aktuellen Musikwerken oder Kino-Blockbuster denken, grauen sich Plattenfirmen und Filmstudios davor. Egal ob Musikalben, Filme, Software, eBooks oder Bilder - dem Nutzer von Filesharing-Netzwerken steht es offen, praktisch alles auf seine Festplatte zu kopieren. Das Internet macht es möglich. Aber genauso wie es Filesharing ohne das Internet nicht gebe, so lebt das Internet immer mehr vom kopieren. Denn was sonst ist ein "geteilter" Statusbeitrag in Facebook, oder ein "Retweet" auf Twitter ? Um es auf den Punkt zu bringen: "Filesharing ist in Wirklichkeit keine spezielle Anwendung im Internet, das Internet ist Filesharing." Es darf deshalb auch nicht überraschen, wenn die Filesharing-Systeme hohen Zuspruch erfahren, obwohl die Rechtswidrigkeit oftmals bekannt sein wird. Die Nutzung von Filesharing-Netzwerken ist kein Kavaliersdelikt Einzelner, sondern kann als gesellschaftliche Entwicklung hin zu einem Bedeutungsverlust des geistigen Eigentums angesehen werden. Welche Folgen das Filesharing tatsächlich bewirkt, ist jedoch unklar. Die Rechteinhaber beklagen zwar einen Schaden in Milliardenhöhe, doch sind diese Zahlen nur mit Vorsicht zu genießen. Aber auch in absehbarer Zeit werden die Filesharing-Netzwerke stark frequentiert sein. Insbesondere wenn man neue Möglichkeiten wie Streamingangebote durch P2P-Netzwerke berücksichtigt.Das Massenphänomen der Filesharing-Systeme wird damit weiterhin eine Bedrohung für die Rechteinhaber darstellen. Um dem Treiben von BitTorrent & Co. nicht tatenlos zu zuschauen, bedarf es einem effektiven Rechtsschutz. Das materielle Recht der Rechteinhaber ist nämlich das Eine, bewirkt aber nichts, wenn es nicht geltend gemacht werden kann. Von entscheidender Bedeutung ist dabei der vor rund 3 Jahren eingeführte Drittauskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG, durch den die Anonymität des Internets durchbrochen wird. Es stellt dabei ein Spannungsfeld zwischen den Interessen der Beteiligten dar, welches mitentscheidend ist für die lebhafte Diskussion zu dieser Norm. Die Durchsetzung des Urheberrechts hält jedenfalls Anschluss an das Internetzeitalter. Dies erscheint nur konsequent, denn auch das Internet ist kein rechtsfreier Raum.
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