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Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 2,0, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (Institut für Geschichte), Veranstaltung: Proseminar: Vorgeschichte und Anfänge des Dreißigjährigen Krieges, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Religionsfriede von 1555 gehört mit zu den richtungsweisenden und folgenreichsten Ereignissen des Übergangs vom Mittelalter zur frühen Neuzeit. Mit der reichsrechtlichen Anerkennung der durch die Reformation entstandenen beiden großen Konfessionen erfolgte zwar kein Ausgleich im Glaubensstreit, dafür…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 2,0, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (Institut für Geschichte), Veranstaltung: Proseminar: Vorgeschichte und Anfänge des Dreißigjährigen Krieges, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Religionsfriede von 1555 gehört mit zu den richtungsweisenden und folgenreichsten Ereignissen des Übergangs vom Mittelalter zur frühen Neuzeit. Mit der reichsrechtlichen Anerkennung der durch die Reformation entstandenen beiden großen Konfessionen erfolgte zwar kein Ausgleich im Glaubensstreit, dafür aber eine rein weltlich-juristische Friedensordnung. Die traditionelle Bindung von Kaiser und Reich an die katholische Kirche zerfiel zusehends. Die ,,religiöse Neutralität des neuzeitlichen Staates"1 hat hier seinen Anfang genommen.Der erste Teil dieser Arbeit hat die Aufgabe die Reichtagspolitik skizzenhaft zu umreißen, um zu zeigen, daß das Phänomen der Konfessionalisierung eine neue Dimension der Parteienbildung in die Verhandlungen des Reichstages gebracht hat. Desweiteren soll im zweiten Teil ersichtlich werden, daß die Kurfürsten die Hauptinitiative besaßen, und daß König Ferdinand gegen Ende der Verhandlungen gezielt zugunsten der katholischen Seite eingriff. Im letzten Teil schließlich zeigt sich, daß die intensiven Friedensverhandlungen als Ergebnis vorsichtigen Abwägens der Interessenlage beider Konfessionsparteien in den folgenschweren vagen Unbestimmtheiten der Artikel des Religionsfriedens enden mußten. Nicht näher behandelt werden die Reichsexekutionsordnung und die Reichskammergerichtsordnung, obwohl beide Punkte zwar auch in Augsburg verhandelt wurden, dort aber nur von nebensächlicher Bedeutung für den Religionsfrieden waren. Die Quellenlage ist gut, dank der kritischen Ausgabe des Textes mit den Entwürfen und der königlichen Deklaration von Karl Brandi, sowie den Beiträgen zur Reichsgeschichte 1553-1555 von August von Druffel.
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