Die Flexibilisierung der Arbeitszeit in der Arbeitnehmerüberlassung steht im Spannungsfeld zwischen dem berechtigten Flexibilisierungsinteresse des Arbeitgebers und der Gefahr einer unzulässigen Verlagerung des Verwertungsrisikos auf den Leiharbeitnehmer. Die Norm, um die sich der Streit über die Zulässigkeit von flexiblen Arbeitszeiten im Leiharbeitsverhältnis dreht, ist
11 Abs. 4 S. 2 AÜG. Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung existiert zu diesem Problemfeld nicht. Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob
11 Abs. 4 S. 2 AÜG der Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten Grenzen setzt und wenn ja, welche. In diesem Rahmen werden auch die entsprechenden Vereinbarungen in den einschlägigen Tarifverträgen auf ihre Zulässigkeit hin untersucht.
11 Abs. 4 S. 2 AÜG. Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung existiert zu diesem Problemfeld nicht. Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob
11 Abs. 4 S. 2 AÜG der Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten Grenzen setzt und wenn ja, welche. In diesem Rahmen werden auch die entsprechenden Vereinbarungen in den einschlägigen Tarifverträgen auf ihre Zulässigkeit hin untersucht.