Masterarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 12, Technische Universität Dresden, Veranstaltung: LL.M. Studiengang, Sprache: Deutsch, Abstract: Der moderne Geschäftsverkehr einer globalisierten Weltwirtschaft ist geprägt von Dynamik in allen Bereichen. So werden Produkte in einem Land entworfen und in einem anderen Land gefertigt; in einem Land hergestellt und in ein anderes exportiert oder weltweit zum Vertrieb im Internet angeboten. Die Liste an Fallbeispielen ließe sich fast beliebig fortsetzen.Die Verteilung von Wertschöpfungs- und Verwertungsprozessen auf verschiedene Länder ist aber auch gleichbedeutend mit einer Vielzahl an länderübergreifenden Patentverletzungshandlungen, welche längst keine Seltenheit mehr darstellen und eine ungeheure Menge an prozessualen und materiellrechtlichen Fragen aufwerfen. Dies ist Grund genug diese Problematik aus patentrechtlicher Sicht zu durchleuchten. Vorliegende Arbeit beschränkt sich dabei auf die materiellrechtlichen Fragen der Verletzung eines deutschen Patents und der Passivlegitimation. Es ist einleuchtend, dass die Verletzung eines inländischen Patentes dann bejaht werden kann, wenn eine vorbehaltene Benutzungshandlung unberechtigt durch einen Dritten im Inland vorgenommen wird. Fraglich ist aber wie sich dies darstellt, wenn eine solche Benutzungshandlung nicht - oder nicht ausschließlich - in Deutschland vorgenommen wird. Das im Patentrecht geltende "Territorialitätsprinzip" legt die örtlichen Grenzen des Wirkungsbereichs eines Schutzrechts fest und verlangt eine hinreichende Beziehung zum Schutzland. Es gilt also zu erläutern, wann eine solche Beziehung angenommen werden kann und die Verletzung eines deutschen Patents vorliegt.Die besondere praktische Relevanz dieser Fragen besteht auch deshalb, da ein europäisches Gemeinschaftspatent, vergleichbar mit der Gemeinschaftsmarke, bisweilen nicht existiert. Trotz der vereinfachten Möglichkeit, in europäischen Ländern ein Patent anzumelden, werden aus Kostengründen oft nur die "Kernmärkte" geschützt. Es wird also oft die Situation gegeben sein, dass ein bestimmtes Erzeugnis zwar in Deutschland Patentschutz genießt, in andern Ländern jedoch "patentfrei" ist. Dem Schutzrechtsinhaber stehen dann nur Ansprüche zu, wenn eine Benutzungshandlung als "inländische" qualifiziert werden kann.Für die Beantwortung der Frage, ob eine Handlung bei länderübergreifenden Sachverhalten eine Verletzung darstellt, wird danach unterschieden, ob ein Handelnder selbst einen Teilakt im Inland vornimmt (Teil B) oder ob er möglicherweise an der Patentverletzung eines Dritten mitwirkt (Teil C).
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