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Akademische Arbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Veranstaltung: Internationale Steuerplanung, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Seminararbeit soll einen Überblick darüber geben, wie die Regelung des § 50d (3) EStG durch das Einschalten einer inländischen GmbH & Co. KG umgangen werden kann. Aus Gründen der Übersichtlichkeit liegt der Fokus dieser Arbeit nur auf der Kapitalertragsteuer im Rahmen eines DBA-Falles. Der Solidaritätszuschlag wird nicht beachtet. Im Rahmen der stetig voranschreitenden…mehr

Produktbeschreibung
Akademische Arbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Veranstaltung: Internationale Steuerplanung, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Seminararbeit soll einen Überblick darüber geben, wie die Regelung des § 50d (3) EStG durch das Einschalten einer inländischen GmbH & Co. KG umgangen werden kann. Aus Gründen der Übersichtlichkeit liegt der Fokus dieser Arbeit nur auf der Kapitalertragsteuer im Rahmen eines DBA-Falles. Der Solidaritätszuschlag wird nicht beachtet. Im Rahmen der stetig voranschreitenden Globalisierung beziehungsweise Digitalisierung und dem daraus entstehenden Konkurrenzkampf müssen Unternehmen immer neue Märkte und Vertriebswege erschließen um entsprechende Gewinne zu erzielen. Dies bedeutet auch, dass grenzüberschreitende internationale Sachverhalte zukünftig weiter zunehmen werden. In diesem Zusammenhang spielt die Steuergestaltung als Instrument zur Vermeidung einer unnötighohen Steuerlast eine große Rolle. Sowohl international agierende Unternehmen als auch Privatpersonen möchten ihre Gewinne möglichst niedrig besteuern und suchen deshalb nach Lösungsansätzen um dies auch zu erreichen. Das Zusammenwirken verschiedener gesetzlicher Regelungen kann zu steuerlichen Schlupflöchern und somit unerwarteten Steuervorteilen führen, denen die Politik mit neuen gesetzlichen Regelungen entgegenwirken wird. Um eine ungerechtfertigte Rückerstattung von Quellensteuer (zum Beispiel im Rahmen einer Dividendenausschüttung oder einer Lizenzvergabe) zu verhindern, wurde die Anti-Missbrauchsvorschrift des § 50d (3) EStG geschaffen. Jedoch können sich auch nach der Einführung eines neuen Gesetzes weitere Gestaltungsmöglichkeiten ergeben.
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