Mit der durch die 6. KWG-Novelle in das WpHG eingefügten Vorschrift des
34 a WpHG über die Getrennte Vermögensverwahrung wird das Geschäft auch der bankunabhängigen Vermögensverwalter aufsichtsrechtlich reglementiert. Der Verfasser stellt die sich für Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus der Norm ergebenden Anforderungen an den Umgang mit den entgegengenommenen Kundengeldern einerseits (Abs. 1) sowie den zur Verwaltung übertragenen Wertpapieren des Kunden andererseits (Abs. 2) dar. Im Anwendungsbereich ist die Vorschrift vom Einlagengeschäft (Abs.1) bzw. dem Depotgeschäft (Abs. 2) abzugrenzen. Es zeigt sich, dass der faktische Anwendungsbereich der Vorschrift in ihrem Abs. 1 wegen der Beschränkung auf solche Kundengelder, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen im eigenen Namen entgegennimmt und verwendet, begrenzt ist. Diese Einschränkung des Anwendungsbereiches hält einer Überprüfung anhand der europarechtlichen Vorgaben aus Art. 10 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie im Ergebnis nicht stand. Der Autor tritt daher für eine Neuformulierung von
34 a I WpHG ein.
34 a WpHG über die Getrennte Vermögensverwahrung wird das Geschäft auch der bankunabhängigen Vermögensverwalter aufsichtsrechtlich reglementiert. Der Verfasser stellt die sich für Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus der Norm ergebenden Anforderungen an den Umgang mit den entgegengenommenen Kundengeldern einerseits (Abs. 1) sowie den zur Verwaltung übertragenen Wertpapieren des Kunden andererseits (Abs. 2) dar. Im Anwendungsbereich ist die Vorschrift vom Einlagengeschäft (Abs.1) bzw. dem Depotgeschäft (Abs. 2) abzugrenzen. Es zeigt sich, dass der faktische Anwendungsbereich der Vorschrift in ihrem Abs. 1 wegen der Beschränkung auf solche Kundengelder, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen im eigenen Namen entgegennimmt und verwendet, begrenzt ist. Diese Einschränkung des Anwendungsbereiches hält einer Überprüfung anhand der europarechtlichen Vorgaben aus Art. 10 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie im Ergebnis nicht stand. Der Autor tritt daher für eine Neuformulierung von
34 a I WpHG ein.