" 2 Abs. 1 OEG ist eine Disjunktion der Leiden, die Ergebnisse streut wie eine Schrotflinte." (Barth, SGb 1985, S. 314)
Die Arbeit untersucht die Handhabung des 2 Abs. 1 OEG in der Verwaltungspraxis und geht der Frage nach, ob Literatur, Rechtsprechung und Verwaltung seit Inkrafttreten des Opferentschädigungsgesetzes 1976 eine hinreichende Konkretisierung dieser generalklauselartigen Norm entwickelt haben. Daneben wird ein neues Konkretisierungskonzept erarbeitet und zur Diskussion gestellt, das u.a. die Funktion des 2 Abs. 1 OEG darin sieht, die Fälle zu erfassen, bei denen das Verhalten des Opfers das Unrecht des tätlichen Angriffs reduziert.
Die Arbeit untersucht die Handhabung des 2 Abs. 1 OEG in der Verwaltungspraxis und geht der Frage nach, ob Literatur, Rechtsprechung und Verwaltung seit Inkrafttreten des Opferentschädigungsgesetzes 1976 eine hinreichende Konkretisierung dieser generalklauselartigen Norm entwickelt haben. Daneben wird ein neues Konkretisierungskonzept erarbeitet und zur Diskussion gestellt, das u.a. die Funktion des 2 Abs. 1 OEG darin sieht, die Fälle zu erfassen, bei denen das Verhalten des Opfers das Unrecht des tätlichen Angriffs reduziert.