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Gemeinden bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben teilweise privatrechtlicher Organisationsformen und bewegen sich hiermit in einem Spannungsfeld aus öffentlich-rechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen, die teilweise gegenläufige Vorgaben machen. Augenscheinlich wird dies bei der Verschwiegenheitsverpflichtung der auf Veranlassung von Gemeinden entsandten oder gewählten Aufsichtsratsmitglieder in einem gemeindlichen Unternehmen. § 394 Satz 1 AktG soll den Konflikt zwischen öffentlich-rechtlicher Informationspflicht und gesellschaftsrechtlicher Verschwiegenheitsverpflichtung…mehr

Produktbeschreibung
Gemeinden bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben teilweise privatrechtlicher Organisationsformen und bewegen sich hiermit in einem Spannungsfeld aus öffentlich-rechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen, die teilweise gegenläufige Vorgaben machen. Augenscheinlich wird dies bei der Verschwiegenheitsverpflichtung der auf Veranlassung von Gemeinden entsandten oder gewählten Aufsichtsratsmitglieder in einem gemeindlichen Unternehmen. § 394 Satz 1 AktG soll den Konflikt zwischen öffentlich-rechtlicher Informationspflicht und gesellschaftsrechtlicher Verschwiegenheitsverpflichtung auflösen. Ob bzw. inwieweit dies gelingt, ist Gegenstand der Arbeit und Schwerpunkt der Darstellung. Zunächst leitet die Autorin leitet die gesellschaftsrechtliche wie öffentlich-rechtliche Vorgaben her und stellt dar, woraus sich die Informationsrechte des gemeindlichen Trägers ergeben, wie weit diese reichen und wie sie - je nach Organisationsform - realisiert werden.
Autorenporträt
Janina Helde studierte in Tübingen Rechtswissenschaft und arbeitete anschließend promotionsbegleitend als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Juristischen Fakultät Tübingen. Das Referendariat absolvierte sie in Stuttgart und Berlin.