Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,0, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (FB 3, Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Vertiefung im öffentlichen Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Sommer 2000 fand in Deutschland die Versteigerung der UMTS-Lizenzen statt. Dabei handelt es sich um einen neuen im Vergleich zu bestehenden Datenübertragungsstandards um einen großen technischen Fortschritt. UMTS - Universal Mobile Telecommunications System - soll mit seiner starken Leistungsfähigkeit zum "Mobilfunk der Zukunft" werden.Bereits im Vorfeld der Lizenzvergabe wurden erste kritische Stimmen bezüglich der Art des Vergabeverfahrens laut - die Lizenzen sollten versteigert werden. Zwar ist die nach dem anwendbaren Telekommunikationsgesetz (TKG) zulässig und sogar zu präferieren. Die Ausgestaltung des Verfahrens wurde gesetzlich jedoch relativ offen gelassen. Dennoch gab es viele rechtliche Zweifel an einer Zulässigkeit der Versteigerung durch den Staat, des Auswahlverfahrens der Bewerber sowie der Vereinbarkeit mit den Zielen des TKG und der Reg TP.Im Folgenden sollen daher die wesentlichen Probleme zusammenfassend erläutert werden, um Schlüsse auf erforderliche Änderungen für zukünftige Vergabeverfahren ziehen zu können.Zunächst wird die Entwicklung hin zu UMTS und die grundlegende Technik erläutert. Anschließend soll die Wirtschaftlichkeit dieses neuen Systems und die Interessen und Erwartungen der beteiligten Unternehmen betrachtet werden. Übergehend zum rechtlichen Rahmen wird die Erforderlichkeit der hoheitlichen Vergabe und Verwaltung des Frequenzspektrums die Umsetzung und Normierung im TKG dargelegt. Aus dem TKG lassen sich verschiedene Wege der Auftragsvergabe entnehmen, die nun kurz gegenübergestellt und anschließend der Ablauf der Versteigerung am gewählten Verfahren beschrieben werden. Folgend werden noch verfassungsrechtliche Probleme beleuchtet. Beginnend mit der finanzverfassungsrechtlichen Problematik der Verteilung des Erlöses, übergehend zum Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG und der damit verbundenen Berufs- und Wettbewerbsfreiheit, hin zum europarechtlichen Problem der gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfe.
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