Artikel 5 Rom II-VO, die europäische Kollisionsnorm für Produkthaftungsfälle, gehört zu den besonders stark umstrittenen Normen des Internationalen Privatrechts. Die Kontroversen gehen vor allem auf eine unterschiedliche Gewichtung der Interessen von Schädiger und Geschädigtem zurück. Um die Interessen des Schädigers zu schützen, hat der europäische Gesetzgeber die Anwendbarkeit einer Rechtsordnung von dem Inverkehrbringen des Produktes in den betreffenden Staat abhängig gemacht. Zusätzlich kann der Schädiger einwenden, dass er das Inverkehrbringen des Produktes in dem Staat nicht voraussehen konnte. Der Autor analysiert Inverkehrbringen und Vorhersehbarkeit dahingehend, ob sie dem Schädiger effiziente Verteidigungsmittel gegen die Anwendbarkeit einer Rechtsordnung an die Hand geben.