Für die Gestaltung der inneren Struktur der Personengesellschaften gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Insoweit haben die gesetzlichen Bestimmungen des HGB in der Regel nur eine subsidiäre Funktion. Auf der Grundlage einer repräsentativen Umfrage im Regierungsbezirk Mittelfranken untersucht die Arbeit für Teilbereiche von OHG und KG, in welchem Umfang die gesetzlichen Bestimmungen durch Vertrag abbedungen werden und welche gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen an ihre Stelle gesetzt worden sind.