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Diplomarbeit aus dem Jahr 1996 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,3, Fachhochschule Köln (Versicherungswesen), Veranstaltung: Prof. Dr. Karl Maier, Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung: Die Kraftfahrtversicherung ist als Massengeschäft eine der wichtigsten Sparten der Sachversicherer. Sie unterlag bisher, wie alle anderen Zweige auch, der Genehmigungspflicht des BAV bezüglich des Bedingungswerkes und der Tarife. Diese Tradition wurde 1994 erstmals durchbrochen. Die am 18.06.92 vom Rat der EG beschlossene Dritte Schadenrichtlinie, die ursprünglich am 01.07.94 in Kraft treten…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 1996 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,3, Fachhochschule Köln (Versicherungswesen), Veranstaltung: Prof. Dr. Karl Maier, Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Kraftfahrtversicherung ist als Massengeschäft eine der wichtigsten Sparten der Sachversicherer. Sie unterlag bisher, wie alle anderen Zweige auch, der Genehmigungspflicht des BAV bezüglich des Bedingungswerkes und der Tarife.
Diese Tradition wurde 1994 erstmals durchbrochen. Die am 18.06.92 vom Rat der EG beschlossene Dritte Schadenrichtlinie, die ursprünglich am 01.07.94 in Kraft treten sollte, ist, etwas verspätet, am 29.07.94 wirksam gewordene. Für die deutsche Assekuranz bedeutet dies den absoluten Wegfall der Bedingungs- und Tarifgenehmigungspflicht. Die bisherige Markttransparenz aufgrund der Homogenität der Bedingungen und Tarifbestimmungen entfällt zu Lasten der Verbraucher, die sich mit einer Vielzahl von verschiedenen Angeboten konfrontiert sehen, da die einzelnen Versicherer erstmals die Möglichkeit haben, sich durch individuell gestaltete Produkte von den restlichen Marktanbietern abzuheben. Für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bedeutet dies, daß möglicherweise der Verkehrsopferschutz nicht mehr in dem bisherigen Maße bestanden hätte, da der Wegfall der Genehmigungspflicht auch die Pflichtversicherungen tangiert. Aufgrund dieser Tatsache wurde der Umfang des Versicherungsschutzes (
4 Abs. 1 PflVersG) durch das Bundesministerium der Justiz im Rahmen der Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung, deren Erlaß am 29.07.94 erfolgte, festgelegt. Das Inkrafttreten erfolgte am 04.08.94.
Durch das fast gleichzeitige Wirksamwerden der KfzPflVVO und der Dritten Schadenrichtlinie ist verhindert worden, daß sich die mangelnde Genehmigungspflicht der Bedingungen inhaltlich negativ auf den Verkehrsopferschutz auswirkt. Das bisherige Niveau dieses Schutzes, das in den drei Kraftfahrzeug-Richtlinien aus den Jahren 1972, 1983 und 1990 in den wichtigsten Punkten widergespiegelt wird, soll auch in Zukunft beibehalten werden; ein großer Teil des Leistungsumfanges war jedoch nur in den genehmigten AKB zementiert'. Mit dem Erlaß der KfzPflVVO sind unter anderem wesentliche Änderungen bezüglich der Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles und der Regreßmöglichkeit des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer in Kraft getreten, die an den jeweiligen Stellen genauer untersucht werden. Zunächst wird daher die Situation im Rahmen der AKB vor der Deregulierung dargestellt, bevor unter Berücksichtigung der rechtlichen Komponenten auf die Neuerungen durch die KfzPflVVO eingegangen wird.
Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
1.Einleitung7
2.Einführung in die Obliegenheiten8
2.1Die rechtliche Stellung von Obliegenheiten8
2.1.1Gesetzliche Obliegenheiten9
2.1.2Vertragliche Obliegenheiten10
2.1.3Verhüllte Obliegenheiten12
2.1.4Risikobegrenzungen12
2.1.4.1Primäre Risikobegrenzungen12
2.1.4.2Sekundäre Risikobegrenzungen13
2.1.4.3Tertiäre Risikobegrenzungen14
2.2EXKURS: Der Tatbestand der Gefahrerhöhung14
3.Leistungsfreiheit bei Verletzung vertraglich vereinbarterObliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles17
3.1Voraussetzung für die Anwendung des
6 Abs. 1 und 2 VVG17
3.1.1Die Beweislastverteilung bei Obliegenheitsverletzungen18
3.1.2Verschuldenserfordernis19
3.1.3Kausalitätserfordernis21
3.1.3.1Bedingungstheorie21
3.1.3.2Schutzzweck der Norm22
3.1.4Kündigung durch den Versicherer22
3.2EXKURS: Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung24
4.Die vertraglichen Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles -
2 Abs. 2 und
5 Abs. 2 Satz 2 AKB a. F. - unter Berücksichtigung der Ziffern 3.1.2 - 3.1.425
4.1Allgemeines25
4.2Die Verwendungsklausel (
2 Abs. 2 a)27
4.2.1im Rahmen der Kraftfa...
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