Das Rechtsinstitut der Vertragsstrafe, welches in
339-345 BGB normiert ist, eröffnet Vertragsparteien die Möglichkeit einer besonderen Absicherung der Erfüllung von Vertragspflichten. Ist die vereinbarte Vertragsstrafe eine Allgemeine Geschäftsbedingung werden an die Wirksamkeit der Vereinbarung jedoch sehr hohe Anforderungen gestellt. Diese Arbeit untersucht die Frage nach den Zulässigkeitsgrenzen von Vertragsstrafen im kaufmännischen Verkehr, insbesondere im Industrieanlagenvertrag. Primär wird die Vertragsstrafe anhand des deutschen Rechts analysiert. Aufgrund der hohen Relevanz werden auch die internationalen Musterverträge der FIDIC und ORGALIME neben der Betrachtung des englischen, schweizerischen, französischen und chinesischen Rechts berücksichtigt.
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339-345 BGB normiert ist, eröffnet Vertragsparteien die Möglichkeit einer besonderen Absicherung der Erfüllung von Vertragspflichten. Ist die vereinbarte Vertragsstrafe eine Allgemeine Geschäftsbedingung werden an die Wirksamkeit der Vereinbarung jedoch sehr hohe Anforderungen gestellt. Diese Arbeit untersucht die Frage nach den Zulässigkeitsgrenzen von Vertragsstrafen im kaufmännischen Verkehr, insbesondere im Industrieanlagenvertrag. Primär wird die Vertragsstrafe anhand des deutschen Rechts analysiert. Aufgrund der hohen Relevanz werden auch die internationalen Musterverträge der FIDIC und ORGALIME neben der Betrachtung des englischen, schweizerischen, französischen und chinesischen Rechts berücksichtigt.
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