Gemäß § 78 AktG liegt die organschaftliche Vertretungsbefugnis der Aktiengesellschaft beim Vorstand. Abweichend hiervon regelt § 112 AktG die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrates bei Vorstandsrechtsgeschäften, um allfälligen Interessenkonflikten vorzubeugen. Die Arbeit konzentriert sich neben der Bestimmung der Reichweite der Norm insbesondere auf die materiell-rechtlichen Fehlerfolgen von vollmachtlos vorgenommenen Rechtsgeschäften und deren Genehmigungsfähigkeit. Dabei wird nicht nur die Frage untersucht, ob es sich bei § 112 AktG um ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB oder um eine Beschränkung der Gestaltungs- und Verfügungsmacht handelt, sondern die Genehmigungsfähigkeit wird unter Berücksichtigung verhaltensökonomischer Erkenntnisse über das Entscheidungsverhalten der Aufsichtsräte analysiert. Nach der Feststellung, dass § 112 AktG einer materiell-rechtlichen Genehmigung nicht zugänglich ist, wird im letzten Abschnitt die Übertragbarkeit der Ergebnisse auf Prozesshandlungen untersucht.