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Die Videotechnik fmdet im Wissenschaftsbereich immer weitere Verbreitung. Die Bildungseinrichtungen gehen deshalb vermehrt dazu über, eigene Filme für ihre Zwecke zu produzieren und entliehene Filme auf Videobander zu überspielen, um sie ggfs. in sog. Videotheken bereitzuhalten. Am Beispiel des Instituts für den wissenschaftlichen Film untersucht die vorliegende Abhandlung, in welchem Umfang hergestellte oder entliehene Filme ohne Zustimmung der Urheber, bzw. Nutzungsberechtigten vervielfältigt werden dürfen. Im Vordergrund stehen dabei Verviefältigungsbefugnisse für den wissenschaftlichen…mehr

Produktbeschreibung
Die Videotechnik fmdet im Wissenschaftsbereich immer weitere Verbreitung. Die Bildungseinrichtungen gehen deshalb vermehrt dazu über, eigene Filme für ihre Zwecke zu produzieren und entliehene Filme auf Videobander zu überspielen, um sie ggfs. in sog. Videotheken bereitzuhalten. Am Beispiel des Instituts für den wissenschaftlichen Film untersucht die vorliegende Abhandlung, in welchem Umfang hergestellte oder entliehene Filme ohne Zustimmung der Urheber, bzw. Nutzungsberechtigten vervielfältigt werden dürfen. Im Vordergrund stehen dabei Verviefältigungsbefugnisse für den wissenschaftlichen Gebrauch, wie sie sich aus den Par. 53, 54 des Urheberrechtsgesetzes yom 9.9. 1965 ergeben. Anschließend wird die Frage erörtert, inwieweit der Filmverleiher die gesetzliche Befugnis des Kunden zur Vervielfaltigung für den eigenen Gebrauch durch Allgemeine Geschaftsbedingungen ausschließen kann. Die am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Änderungen des Urheberrechts gesetzes betreffen nicht den hier untersuchten Umfang der Vervielfälti gungsrechte für den eigenen Gebrauch der Wissenschaftler, bzw. der Hochschulen. Die bisher in Par. 54 normierte Vervielfältigung für den wissenschaftlichen Gebrauch ist jetzt unverändert zusammen mit den übrigen gesetzlichen Vervielfaltigungsbefugnissen in Par. 53 geregelt. Par. 54 neuer Fassung enthält ein erweitertes Vergütungsrecht der Urheber. Angesichts der geringen Höhe der Vergütung entschärft die Urheberrechtsreform das Problem der Vervielfaltigung zum eigenen Gebrauch nicht, so dass der zulässige Umfang dieser Befugnis und die Moglichkeit, diese vertraglich auszuschließen, von unveränderter Bedeutung sind. Das Manuskript wurde im Januar 1985 abgeschlossen. Für die sorgfältige Erledigung der Schreibarbeiten haben wir Frau Ingrid Geisler zu danken.