Die Arbeit geht der Frage nach, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nach
1626a BGB nur dann die gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind übertragen werden kann, wenn die Kindesmutter ihre Zustimmung hierzu nicht verweigert. In der verfassungsrechtlichen Beurteilung werden die gesetzgeberischen Annahmen, die der Regelung des
1626a BGB zugrunde liegen, sowie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 einer kritischen Überprüfung unterzogen, und es werden Aspekte einer Neuregelung vorgeschlagen. Hierbei werden auch Erkenntnisse aus den Sozialwissenschaften sowie einer eigenen empirischen Erhebung bei deutschen Jugendämtern fruchtbar gemacht. Maßstab ist stets das Kindeswohl, welches durchgängiges verfassungsrechtliches Leitmotiv ist.
1626a BGB nur dann die gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind übertragen werden kann, wenn die Kindesmutter ihre Zustimmung hierzu nicht verweigert. In der verfassungsrechtlichen Beurteilung werden die gesetzgeberischen Annahmen, die der Regelung des
1626a BGB zugrunde liegen, sowie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 einer kritischen Überprüfung unterzogen, und es werden Aspekte einer Neuregelung vorgeschlagen. Hierbei werden auch Erkenntnisse aus den Sozialwissenschaften sowie einer eigenen empirischen Erhebung bei deutschen Jugendämtern fruchtbar gemacht. Maßstab ist stets das Kindeswohl, welches durchgängiges verfassungsrechtliches Leitmotiv ist.