Mit
21 des am 1.1.1995 in Kraft getretenen neuen Markengesetzes ist erstmals eine gesetzliche Regelung für die Verwirkung im Kennzeichenrecht geschaffen worden. Danach kann der Unterlassungsanspruch eines Kennzeicheninhabers gegenüber einem Zeichenverletzer nach Ablauf einer Fünfjahresfrist verwirken. Die Regelung basiert auf Art. 9 der europäischen Markenrechtsrichtlinie. Die allgemeinen deutschen Verwirkungsgrundsätze, die aus
242 BGB abgeleitet werden, sollen gemäß
21 IV MarkenG daneben anwendbar bleiben. Dieses Spannungsverhältnis ist bei der Auslegung des
21 MarkenG zu berücksichtigen. So müssen etwa die Merkmale Benutzung, Duldung und Bösgläubigkeit gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden.
21 des am 1.1.1995 in Kraft getretenen neuen Markengesetzes ist erstmals eine gesetzliche Regelung für die Verwirkung im Kennzeichenrecht geschaffen worden. Danach kann der Unterlassungsanspruch eines Kennzeicheninhabers gegenüber einem Zeichenverletzer nach Ablauf einer Fünfjahresfrist verwirken. Die Regelung basiert auf Art. 9 der europäischen Markenrechtsrichtlinie. Die allgemeinen deutschen Verwirkungsgrundsätze, die aus
242 BGB abgeleitet werden, sollen gemäß
21 IV MarkenG daneben anwendbar bleiben. Dieses Spannungsverhältnis ist bei der Auslegung des
21 MarkenG zu berücksichtigen. So müssen etwa die Merkmale Benutzung, Duldung und Bösgläubigkeit gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden.