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Nach mehreren Verurteilungen Deutschlands wegen Verletzungen des Anspruchs auf eine angemessene Verfahrensdauer durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erließ der deutsche Gesetzgeber Ende 2011 ein Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, welches mit den neuartigen §§ 97a ff. BVerfGG auch vor dem Bundesverfassungsgericht nicht Halt machte.
Über zehn Jahre nach dem Erlass der Vorschriften untersucht und evaluiert der Autor die Normierungen im Verhältnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Grundgesetz. Hierbei kann ein überwiegend
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Produktbeschreibung
Nach mehreren Verurteilungen Deutschlands wegen Verletzungen des Anspruchs auf eine angemessene Verfahrensdauer durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erließ der deutsche Gesetzgeber Ende 2011 ein Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, welches mit den neuartigen §§ 97a ff. BVerfGG auch vor dem Bundesverfassungsgericht nicht Halt machte.

Über zehn Jahre nach dem Erlass der Vorschriften untersucht und evaluiert der Autor die Normierungen im Verhältnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Grundgesetz. Hierbei kann ein überwiegend positives Ergebnis hinsichtlich der kompensatorischen Verzögerungsbeschwerde gefunden werden. Allerdings wird hinsichtlich der präventiven Komponente - der Verzögerungsrüge - festgestellt, dass diese kein effektiver Rechtsbehelf i. S. d. Rechtsprechung des EGMR ist. Zudem werden vom Autor architektonische Unvollkommenheiten freigelegt, welche die objektive Unparteilichkeit der Beschwerdekammer tangieren.
Autorenporträt
Roni Deger studierte in Hannover Rechtswissenschaften und schloss das Studium 2018 als Bester seines Universitätsjahrganges ab. Bis Mitte 2020 arbeitete er neben seiner der Promotion am Leibniz Center for Science and Society (LCSS) und forschte zum Hochschulrecht. Nach einer etwa halbjährigen Beschäftigung bei einer international ausgerichteten Wirtschaftskanzlei trat er im Dezember 2020 in das Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle ein.