Die beliebteste österreichische Gesellschaftsform stellt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) dar.
76 Abs 1 GmbHG normiert, dass GmbH-Geschäftsanteile frei übertragbar sind. So liegt es im Ermessen der Gesellschafter, ihre Gesellschaft in die jeweils eine oder andere Richtung mittels ihrer Satzung zu lenken. Die Praxis zeigt oft das Bedürfnis, solche Übertragungen von Geschäftsanteilen im Sinne einer vertraglichen Ausgestaltung zu erschweren , da ein gänzlicher vertraglicher Ausschluss dieser Bestimmung ja nicht möglich ist. Das GmbHG verwendet für solche Gestaltungsmöglichkeiten den Begriff Vinkulierung , welche an weitere Voraussetzungen geknüpft werden kann, insbesondere an die Zustimmung der Gesellschaft. Vinkulierungen [lat. vinculum, -i (n): das Band] verfolgen den Zweck, das Eindringen von unerwünschten Personen in die Gesellschaft zu verhindern und die Gesellschafter an die Gesellschaft zu binden. Neben der Vinkulierung können die Vertragspartner auch andere Übertragungsbeschränkungen, wie das sogenannte Aufgriffsrecht , vereinbaren.
76 Abs 1 GmbHG normiert, dass GmbH-Geschäftsanteile frei übertragbar sind. So liegt es im Ermessen der Gesellschafter, ihre Gesellschaft in die jeweils eine oder andere Richtung mittels ihrer Satzung zu lenken. Die Praxis zeigt oft das Bedürfnis, solche Übertragungen von Geschäftsanteilen im Sinne einer vertraglichen Ausgestaltung zu erschweren , da ein gänzlicher vertraglicher Ausschluss dieser Bestimmung ja nicht möglich ist. Das GmbHG verwendet für solche Gestaltungsmöglichkeiten den Begriff Vinkulierung , welche an weitere Voraussetzungen geknüpft werden kann, insbesondere an die Zustimmung der Gesellschaft. Vinkulierungen [lat. vinculum, -i (n): das Band] verfolgen den Zweck, das Eindringen von unerwünschten Personen in die Gesellschaft zu verhindern und die Gesellschafter an die Gesellschaft zu binden. Neben der Vinkulierung können die Vertragspartner auch andere Übertragungsbeschränkungen, wie das sogenannte Aufgriffsrecht , vereinbaren.