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Die vom Richter angeordnete sofortige Verhaftung ist eine Präventivmaßnahme, die verhindern soll, dass sich der Verurteilte, der sich in Freiheit befand, der Vollstreckung der Strafe entziehen kann. Sie ist somit eine Maßnahme, die von den Artikeln 94 und 1 02 der Strafprozessordnung abweicht, die besagen, dass die Berufungs- und Einspruchsfrist ein Hindernis für die Vollstreckung des Urteils darstellt. Die Ausnahme findet sich in Artikel 1 1 0 der oben genannten Strafprozessordnung, der der Staatsanwaltschaft die Befugnis gibt, den Verurteilten vor Ablauf der Frist von acht Wochen nach dem…mehr

Produktbeschreibung
Die vom Richter angeordnete sofortige Verhaftung ist eine Präventivmaßnahme, die verhindern soll, dass sich der Verurteilte, der sich in Freiheit befand, der Vollstreckung der Strafe entziehen kann. Sie ist somit eine Maßnahme, die von den Artikeln 94 und 1 02 der Strafprozessordnung abweicht, die besagen, dass die Berufungs- und Einspruchsfrist ein Hindernis für die Vollstreckung des Urteils darstellt. Die Ausnahme findet sich in Artikel 1 1 0 der oben genannten Strafprozessordnung, der der Staatsanwaltschaft die Befugnis gibt, den Verurteilten vor Ablauf der Frist von acht Wochen nach dem unwiderruflich gewordenen Urteil festnehmen zu lassen, wenn es sich um eine Verurteilung mit sofortiger Festnahme handelt.
Autorenporträt
MUGAVU HULE Toussaint. Forschungsassistent am CRMD/Bunia und Rechtsanwalt in der Anwaltskammer von Kisangani.