Heutzutage sind die Menschenrechte für Einzelpersonen, für Staaten mit dem Aufkommen des Konzepts der Rechtsstaatlichkeit und für internationale Institutionen von Interesse. Die Anzahl und Vielfalt der internationalen Institutionen und Organisationen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen, spiegelt diese Tatsache wider. Afrika ist jedoch nicht untätig geblieben, um dem neuen Schwung der Menschenrechte, der durch die Welt fegt, zu begegnen. Angesichts der entsetzlichen Gräueltaten der Menschenrechtsverletzungen. Die OAU führte die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker ein. Die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker schafft in Artikel 30 eine Afrikanische Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker, die bei der OAU, der heutigen AU, angesiedelt ist und gemeinhin als Kommission bezeichnet wird. Es handelt sich um ein technisches Organ, das mit der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte beauftragt ist. Diese Kommission wurde eingerichtet, da es damals nicht möglich war, einen echten Gerichtshof einzurichten. Die Afrikanische Kommission erkennt in Anlehnung an die internationale Rechtsprechung eine dreifache Verpflichtung eines Staates an, der für eine Verletzung verantwortlich ist.
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