Leben die Eltern nicht mehr zusammen entsteht häufig Uneinigkeit über den Umgang mit dem gemeinsamen Kind. Das hier zu erkennende Konfliktpotential ist erheblich und wächst. Dies ist der sich stetig vergrößernden Zahl von Trennung oder Scheidung der Elternpaare geschuldet, zudem wird der Umgang zunehmend als wertvolles Streitobjekt gesehen. Rechtlich hat der Umgang mit der Kindschaftsrechtsreform eine Aufwertung erfahren, tatsächlich ist mit der abnehmenden Verbreitung einer "klassischen" Rollenverteilung in der Paarbeziehung vermehrt auch die Bindung des späteren Umgangselternteils zum Kind eng und wird als bedeutsam wahrgenommen.Wurde eine gerichtliche Umgangsregelung getroffen und bleibt sie unbeachtet, stellt sich daher nicht selten die Frage nach Möglichkeiten ihrer zwangsweisen Durchsetzung. Dabei ist die Vollstreckung der Umgangsregelung mit den Mitteln des § 33 FGG (Zwangsgeld, Zwangshaft, Anwendung von Gewalt) in der gerichtlichen Praxis selten, in der Rechtswissenschaftaußerordentlich umstritten. Es stehen einander letztlich die Gefahren gegenüber, die einerseits für das Kindeswohl mit der Vollstreckung verbunden sind und die andererseits eine mangelnde Rechtsverwirklichung für das Kind als auch den Umgangselternteil zur Folge haben.Die Arbeit untersucht die gegenwärtige Ausgestaltung der Vollstreckung von Umgangsregelungen in § 33 FGG sowie ihre Handhabung in der Praxis der Gerichte. Auf Grundlage einer eingehenden Analyse werden Leitlinien für die Anwendung der Vollstreckungsregeln de lege lata entworfen und Konsequenzen gezogen im Hinblick deren Fortentwicklung de lege ferenda. Besondere Aktualität gewinnt das Thema durch den jüngst vorgelegten Entwurf zu einem Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der in §§ 101 bis 104 auch Regelungen zur Vollstreckung von Entscheidungen über den Umgang enthält.