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Es wird die Frage untersucht, ob die Ausnahmeregelungen der Vollstreckungsübernahme gem. 49 Abs. 3 und 54a IRG legitime Rechtsgrundlagen für den Eingriff in das Recht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG darstellen. Problematisch an diesen Regelungen erscheint vor allem, dass durch diese ein Eingriff auf deutschem Staatsgebiet zugelassen wird, der nach rein innerstaatlichem Recht nicht möglich gewesen wäre und teilweise auch Restzweifel an der Schuld des Verurteilten vor Übernahme der auswärtigen Strafe bestehen können. Ebenfalls von Interesse ist, inwieweit der Betroffene einen Anspruch auf Vornahme und Leistung der Ausnahmevollstreckungsübernahme haben kann.…mehr

Produktbeschreibung
Es wird die Frage untersucht, ob die Ausnahmeregelungen der Vollstreckungsübernahme gem.
49 Abs. 3 und
54a IRG legitime Rechtsgrundlagen für den Eingriff in das Recht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG darstellen. Problematisch an diesen Regelungen erscheint vor allem, dass durch diese ein Eingriff auf deutschem Staatsgebiet zugelassen wird, der nach rein innerstaatlichem Recht nicht möglich gewesen wäre und teilweise auch Restzweifel an der Schuld des Verurteilten vor Übernahme der auswärtigen Strafe bestehen können. Ebenfalls von Interesse ist, inwieweit der Betroffene einen Anspruch auf Vornahme und Leistung der Ausnahmevollstreckungsübernahme haben kann.
Autorenporträt
Barbara Krüll studierte von 2011 bis 2016 Rechtswissenschaft an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg. Dort belegte sie den Schwerpunktbereich »Kriminalwissenschaften«. Neben dem Studium arbeitete sie am Lehrstuhl für Internationales Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht als studentische Hilfskraft. Im Juli 2016 absolvierte sie die erste juristische Staatsprüfung. Anschließend war Barbara Krüll weiterhin am Lehrstuhl für Internationales Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht der Julius-Maximilians-Universität Würzburg als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig. Während dieser Zeit führte sie eigenständige Veranstaltungen im universitären Bereich und unterstütze Professor Dr. Frank Peter Schuster in Lehre und Forschung. Zeitgleich verfasste sie ihre Dissertation. Ihr Rechtsreferendariat absolvierte sie im OLG Bezirk Bamberg (Landgericht Schweinfurt).