Die Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung entspricht der Vollstreckung der Titel des regulären Erkenntnisverfahrens. Die für die Vollziehung bestehende Vollziehungsfrist (§§ 929 Abs. 2, 936 ZPO) ist eine Besonderheit des einstweiligen Rechtsschutzes, die im allgemeinen Vollstreckungsrecht kein Gegenstück hat. Bei der Durchsetzung von Arrest und einstweiliger Verfügung erweist sich die Vollziehungsfrist nicht selten als gefährlicher Fallstrick für das zu sichernde Gläubigerrecht. In der Rechtspraxis hat sich zur Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung in ihren zeitlichen Grenzen eine Fülle von kaum noch überschaubaren Streitfragen entwickelt. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich und verworren. Das Fehlen der Voraussetzungen für eine vereinheitlichende Judikatur des BGH (§ 545 Abs. 2 ZPO) hat zu einer »Rechtsprechungsgeographie« (Grunsky, AcP 193, 495) nach OLG-Bezirken geführt. Anhand der Gesetzesgeschichte weist die vorliegende Untersuchung nach, daß der Zweck der Vollziehungsfrist allein darin besteht, die Herrschaft des Gläubigers über den Zeitpunkt des Vorgehens aus dem erlangten Eiltitel zu begrenzen. Demzufolge wahrt bereits der rechtzeitige Vollstreckungsantrag des Arrestgläubigers - auch beim Fehlschlagen der Vollstreckung - die Monatsfrist. Demgegenüber führt eine blinde Übertragung der zum Arrest gefundenen Erkenntnisse auf die Rechtsschutzform »Einstweilige Verfügung« meist zu unbilligen Ergebnissen. Die neue Formel des BGH, zur Fristwahrung sei zumindest »die Parteizustellung oder eine ähnlich formalisierte Maßnahme« erforderlich, erweist sich als konzeptionslos und widersprüchlich. Eine analoge Anwendung der Fristbestimmung - auch in Form einer Ersatzlösung - steht nicht im Einklang mit dem Zweck der Vollziehungsfrist und dem geltenden Zwangsvollstreckungssystem und ist daher abzulehnen.