Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 12, Universität Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit behandelt die Voraussetzung der zivilrechtlichen Haftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilung von Insiderinformationen nach § 97 WpHG. Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Frage, ob die positive Kenntnis des Emittenten über den veröffentlichungspflichtigen Sachverhalt nötig ist oder nicht. Damit eng verbunden ist die Frage, ob dem Emittenten durch die Regelung des § 97 WpHG Informationsbeschaffungspflichten auferlegt werden oder nicht.Insiderinformationen sind gemäß Art. 17 I Unterabs. 1 MMV01 "unverzüglich" bekannt zu geben. Gemäß § 97 I WpHG2 ist der Emittent, der diese Pflicht zur Ad-hoc-Mitteilung verletzt, indem er es unterlässt, die Insiderinformation unverzüglich zu veröffentlichen, dem Betroffenen zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. In dieser Arbeit wird der Frage nachgegangen, welche Anforderungen an die zivilrechtliche Haftung nach § 97 WpHG zu stellen sind. Diese Frage ist keineswegs rein theoretischer Natur. Relevant ist die Problematik insbesondere in Bezug auf den Dieselskandal rund um VW. Wesentliche Frage in den Prozessen auf Haftung von VW nach § 97 WpHG ist dabei, ob und wann VW Kenntnis von dem mitteilungspflichtigen Sachverhalt hatte und grundlegender, ob die Kenntnis der Insiderinformation überhaupt notwendige Voraussetzung zur Haftung ist. Vorliegend wird zunächst die Frage behandelt, im Lichte welchen Rechtes der § 97 WpHG zu interpretieren ist, um anschließend einen deutschen Maßstab zur Auslegung der Norm zugrunde zu legen. Es sei darauf hingewiesen, dass in diesem Beitrag lediglich die Voraussetzungen der zivilrechtlichen Haftung nach § 97 WpHG behandelt werden. Inwieweit Art. 17 MMV0 den Emittenten etwaige Pflichten auferlegt oder welche Voraussetzungen die Marktmissbrauchsverordnung bei der straf- und verwaltungsrechtlichen Durchsetzung dieser Pflichten zugrunde legt, bleibt unbehandelt. Zentrale Frage dieser Arbeit ist, ob der Emittent positive Kenntnis über die veröffentlichungspflichtige Insiderinformation haben muss oder nicht. Eng mit dieser Frage verbunden ist, ob § 97 WpHG den Emittenten etwaige Informationsbeschaffungs- und Kommunikationspflichten auferlegt. Im ersten Teil der Arbeit erfolgt die Auslegung der Norm anhand der vier Auslegungsmethoden von Savigny. Dabei wird auf die in der Literatur teilweise vertretenen Argumente für das Erfordernis einer positiven Kenntnis ausführlich eingegangen.
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