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Über die Grenzen vorteilsabschöpfender Verwaltungsgebühren wird gestritten. Das liegt einerseits an strengeren Anforderungen, die in der Rückmeldegebührenentscheidung des BVerfG aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung abgeleitet werden. Andererseits wird - auch unter Berufung auf Rechtsprechung des EuGH - (wieder) verstärkt gefordert, dass die Höhe der Verwaltungsgebühren durch die Kosten der staatlichen Leistung begrenzt werden müsse.
Claudia Perlitius untersucht die verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Grenzen der Erhebung vorteilsabschöpfender
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Produktbeschreibung
Über die Grenzen vorteilsabschöpfender Verwaltungsgebühren wird gestritten. Das liegt einerseits an strengeren Anforderungen, die in der Rückmeldegebührenentscheidung des BVerfG aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung abgeleitet werden. Andererseits wird - auch unter Berufung auf Rechtsprechung des EuGH - (wieder) verstärkt gefordert, dass die Höhe der Verwaltungsgebühren durch die Kosten der staatlichen Leistung begrenzt werden müsse.

Claudia Perlitius untersucht die verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Grenzen der Erhebung vorteilsabschöpfender Verwaltungsgebühren. Schwerpunkt des verfassungsrechtlichen Teils stellt die Untersuchung der "Kehrseite" des mitunter als nahezu schrankenlos betrachteten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Gebührenrechts dar. Schwerpunkt des gemeinschaftsrechtlichen Teils ist eine Systematisierung der rechtlichen Vorgaben, die sich der Vielzahl von gemeinschaftsrechtlichen Einzelvorschriften mit Auswirkungen auf mitgliedstaatliche Gebühren entnehmen lassen.

Die Untersuchung wird vertieft am Beispiel der Umsetzung der verwaltungsgebührenrechtlichen Bestimmungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie, der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an Gebühren im Bereich der Kostenordnung sowie der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Wertgebühren im Baurecht.

Im Ergebnis wird deutlich, dass das Gemeinschaftsrecht zum Teil eine radikale Umstellung deutscher Gebührengrundsätze verlangt und insofern von ihm - anders als vom Verfassungsrecht - eine größere Dynamik für das deutsche (Verwaltungs-)Gebührenrecht ausgeht.
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