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Das Buch stellt umfassend die Möglichkeit dar, politische Beamte und kommunale Wahlbeamte bei fehlendem politischen Vertrauen vorzeitig in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Neben einer erschöpfenden Darstellung der Rechtslage hat der Autor besonderen Wert auf die verfassungsrechtliche Würdigung gelegt.
Während Bund und Länder der vorzeitigen Versetzung politischer Beamter in den einstweiligen Ruhestand nur wenige Vorschriften gewidmet haben, sind die entsprechenden Regelungen über die Abberufung bzw. Abwahl kommunaler Wahlbeamter zwar in materieller Hinsicht ebenfalls durch
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Produktbeschreibung
Das Buch stellt umfassend die Möglichkeit dar, politische Beamte und kommunale Wahlbeamte bei fehlendem politischen Vertrauen vorzeitig in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Neben einer erschöpfenden Darstellung der Rechtslage hat der Autor besonderen Wert auf die verfassungsrechtliche Würdigung gelegt.

Während Bund und Länder der vorzeitigen Versetzung politischer Beamter in den einstweiligen Ruhestand nur wenige Vorschriften gewidmet haben, sind die entsprechenden Regelungen über die Abberufung bzw. Abwahl kommunaler Wahlbeamter zwar in materieller Hinsicht ebenfalls durch außerordentliche Knappheit, in verfahrensmäßiger Hinsicht aber durch eine außerordentliche Vielgestaltigkeit gekennzeichnet. Die vorhandenen Regelungen bedürfen daher einer besonders sorgfältigen und abgewogenen Auslegung. Zu den hiermit verbundenen Fragen einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten für die Betroffenen bietet das Buch eine wertvolle Informationsquelle. Rechtsprechung und Literatur wurden erschöpfend einbezogen. Eingearbeitet wurde auch die neugeschaffene Möglichkeit, direkt gewählte Hauptverwaltungsbeamte durch Volksplebiszit abzuwählen. Zahlreiche Fallbeispiele aus der Praxis illustrieren die rechtspolitische Problematik der vorzeitigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.

Besonderer Wert wurde auf die Darstellung der versorgungsrechtlichen Lage im einstweiligen Ruhestand gelegt. Hervorzuheben ist hierbei, daß die Anwendung der bestehenden Anrechnungsregelungen im Einzelfall gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Alimentationspflicht verstößt.