Im frühen 19. Jahrhundert entsteht ein gemeinsamer deutschsprachiger Wirtschaftsraum. Einher geht die Vereinheitlichung der Wechselgesetzgebung hin zur allgemeinen deutschen Wechselordnung von 1849. Diese legt sich auf keine bestimmte rechtliche Vorstellung fest. Damit bleibt Raum für die Entstehung zahlreicher unterschiedlicher Wechselrechtstheorien. Gleichermaßen nimmt aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung die Bedeutung des Wechsels in der Geschäftswelt zu. Den Wechseltheoretikern stellt sich auch das Problem, wie die neu hinzugekommene Gesetzgebung, wie das ADHGB und das BGB, damit harmonisieren können. Untersucht werden diese Theorien nach ihrer Bedeutung in Kommentaren und in Aufsätzen der neu herausgegebenen handelsrechtlichen Zeitschriften. Dabei werden die wichtigsten Problemkreise wie die rechtliche Einordnung der Tratte, des Indossaments, des Akzepts und der Wechselfähigkeit behandelt. Außerdem werden die zum Teil vehement geführten Diskussionen zwischen den Beteiligten nachgezeichnet. Ergebnis ist, dass jede Theorie eine gewisse Plausibilität besitzt und Institute wie der einseitige Vertrag und der Rechtsschein allmählich von der Wissenschaft akzeptiert werden.