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Im Zuge der wachsenden Intensität der wirtschaftlichen Globalisierung drängen multinationale Unternehmen zur Entstaatlichung. Ein Übermaß an Deregulierung würde außer acht lassen, daß der Staat innerstaatlich und zwischenstaatlich die einzige Einrichtung ist, rechtliche Verbindlichkeiten unter den Menschen zu erzeugen, welche ein gemeinsames Leben in Freiheit ermöglichen. Auch die Wirtschaft muß sich an den Prinzipien des Rechtsstaats ausrichten.
Ein zentraler Aspekt des Buches ist, ausgehend von den institutionellen Bestimmungen der WTO, der Durchsetzung der WTO-Regelungen sowie der nach
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Produktbeschreibung
Im Zuge der wachsenden Intensität der wirtschaftlichen Globalisierung drängen multinationale Unternehmen zur Entstaatlichung. Ein Übermaß an Deregulierung würde außer acht lassen, daß der Staat innerstaatlich und zwischenstaatlich die einzige Einrichtung ist, rechtliche Verbindlichkeiten unter den Menschen zu erzeugen, welche ein gemeinsames Leben in Freiheit ermöglichen. Auch die Wirtschaft muß sich an den Prinzipien des Rechtsstaats ausrichten.

Ein zentraler Aspekt des Buches ist, ausgehend von den institutionellen Bestimmungen der WTO, der Durchsetzung der WTO-Regelungen sowie der nach wie vor bedeutsamen Frage des Verhältnisses der WTO zum Gemeinschaftsrecht, die Erörterung der offenen Staaten. Dagmar Siebold legt den freiheitlichen Staatsbegriff mit dessen weitreichenden Folgerungen zugrunde. Beispielsweise wird die Unterscheidung von Staatsrecht und Völkerrecht minimiert, weil alles Recht Sache der Bürger ist. Nach der völkerrechtlichen Geltungslehre vom umgekehrten Monismus ist das Recht der WTO im Gemeinschaftsrecht einerseits unmittelbar und vorrangig anwendbar, steht aber andererseits unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit, ein grundlegendes Prinzip des allgemeinen Vertragsrechts. Der globalen wirtschaftlichen Integration werden trotz der unmittelbaren Anwendbarkeit der völkerrechtlichen Verträge, die der Europäische Gerichtshof ablehnt, von der Verfassung Grenzen gezogen, die sich aus der existentiellen Staatlichkeit der Völker ergeben.

Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis 2001 der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät durch die Hermann Gutmann-Stiftung sowie mit dem Sonderpreis der Wolfgang Ritter-Stiftung, Bremen, 2002.
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 29.12.2003

Ein Weltrecht auf Basis der Freiheit
Der Umgang mit den Regeln der WTO

Dagmar Siebold: Die Welthandelsorganisation und die Europäische Gemeinschaft. Ein Beitrag zur globalen wirtschaftlichen Integration. Verlag Duncker & Humblot, Berlin 2003, 324 Seiten, 66,80 Euro.

"Friedensliebe ist die natürliche Folge des Handels." Diese Einsicht des Charles-de Secondat, Baron de la Brède de et de Montesquieu, aus dem Jahre 1748 lag auch der 1944 einberufenen Konferenz von Bretton Woods zugrunde. Da der freie Handel eine wichtige Grundlage für Wohlstand, Sicherheit und Frieden in der Welt darstellt, bestand das Ziel darin, protektionistische Interessen zurückzudrängen und eine freiheitliche Weltwirtschaftsordnung durch völkerrechtliche Regeln zu schaffen. In Bretton Woods wurden deshalb nicht nur Regeln für ein internationales Finanzsystem aufgestellt, aus denen dann der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Weltbank entstanden. Vielmehr war auch eine dritte Säule für die Ordnung des Welthandels vorgesehen, eine Internationale Handelsordnung (ITO), die jedoch am Einspruch des amerikanischen Kongresses scheiterte. Zwar wurde 1947 mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Gatt) ein Vertragswerk geschaffen; es dauerte jedoch fast 50 Jahre, bis der Zwischenschritt Gatt in der 1995 gegründeten Welthandelsorganisation (WTO) aufging. Mit der WTO ist eine völkerrechtliche internationale Organisation für den internationalen Handel entstanden, der durch ein völkerrechtliches Vertragswerk von mehr als 26 000 Seiten und mit einem institutionalisierten Verfahren zur Streitbeilegung verrechtlicht wurde.

Das ordnungspolitisch höchst relevante rechtliche Problem, das Dagmar Siebold in ihrer Arbeit über die WTO und die Europäische Gemeinschaft betrachtet, folgt nun daraus, daß in der WTO nicht nur einzelne Staaten Mitglieder sind, sondern auch die Europäische Gemeinschaft. Die Beziehungen zwischen WTO, Deutschland und Europäischer Gemeinschaft sind deshalb von ineinandergreifenden rechtlichen Regelungen unterschiedlicher Teile der Rechtsordnung geprägt. Daraus folgt die Frage, inwiefern völkerrechtliche Normen in die staatliche und gemeinschaftsrechtliche Rechtsordnung einwirken.

Siebold verdeutlicht in ihrer Arbeit, daß diese Frage nicht ausschließlich durch die Darstellung von rechtlichen Regelungen beantwortet werden kann. Vielmehr stellen sich in erster Linie Fragen des Freiheits- und Staatsverständnisses. Die Freiheit der Bürger im Sinne der Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür (nach Immanuel Kant) wird berührt, wenn der Europäische Gerichtshof dem einzelnen Bürger sowie den europäischen Mitgliedstaaten der WTO das Recht abspricht, sich unmittelbar auf Regelungen des WTO-Abkommens zu berufen. Da der Staat eine Vereinigung von Bürgern unter Rechtsgesetzen ist (abermals nach Kant), sind völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten nichts anderes als der freie Wille dieser Bürger, also der Wille des Souveräns. Deshalb müßten sich die einzelnen Bürgerinnen und Bürger auch unmittelbar auf diese völkerrechtlichen Verträge berufen können. Wenn der Europäische Gerichtshof einerseits die Verbindlichkeit der völkerrechtlichen Verpflichtung aus dem WTO-Abkommen bestätigt, aber andererseits die unmittelbare Anwendbarkeit durch den einzelnen Bürger und der europäischen Mitgliedstaaten zurückweist, dann zeigt dies, daß der Europäische Gerichtshof von einem entschieden anderen, herrschaftlichen Staatsverständnis ausgeht - mit entsprechenden ordnungs- und verfassungspolitischen Folgen. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob sich der einzelne Bürger und die einzelnen EG-Staaten bei der Vertretung ihrer Interessen unmittelbar auf WTO-Regeln berufen können oder ob sie dies der Bürokratie in Brüssel überlassen müssen.

Die Relevanz des Freiheits- und Staatsverständnisses für die Klärung der Konflikte, die aus dem Ineinandergreifen von rechtlichen Regelungen verschiedener Rechtsbereiche entstehen, zeigt sich insbesondere darin, daß das Kennzeichen des Staates in der globalisierten Welt seine Offenheit ist. "Angesprochen sind damit", schreibt Siebold, "nicht nur die Außenbeziehungen, die der moderne Staat in vielfältiger Weise führt, sondern auch und vor allem die Wirkungen dieser Außenbeziehungen auf das Innere, den Staat selbst." Aus der Globalisierung folge erstens ein Wettbewerb aller Standorte der Welt, der einem Wettbewerb der Staaten gleichkomme. Zweitens sei eine Tendenz zur "Entstaatlichung" bemerkbar. Die globalisierte Wirtschaft entziehe sich einfach den rechtlichen Zugriffen des einzelnen Staates. Aus dem Wettbewerb der Staaten und der sogenannten Entstaatlichung folgt deshalb einerseits die Notwendigkeit, daß die einzelnen Staaten zusammenarbeiten müssen, um eine internationale Wettbewerbsordnung zu schaffen. Andererseits ist bei der Schaffung einer internationalen Wettbewerbsordnung durch "Weltrecht" (nach Karl Albrecht Schachtschneider) sicherzustellen, daß die Freiheit der Bürger im Sinne der Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür nicht verletzt wird. Daher ist das Freiheits- und Staatsverständnis zur Klärung der Konflikte entscheidend, die aus dem Ineinandergreifen von nationalem Recht, Europarecht und Völkerrecht entstehen.

Auf der Grundlage des Freiheits- und Staatsverständnisses von Immanuel Kant urteilt Dagmar Siebold treffend, daß die völkerrechtliche Praxis, die Verbindlichkeit völkerrechtlicher Verträge auf die Ebene zwischen Staaten zu beschränken und dem Bürger subjektive Rechte aus den Verträgen vorzuenthalten rechtswidrig ist. "Die völkerrechtlichen Verträge gelten, weil es der Wille der Völker ist. Die Verträge werden und sind das Recht jedes am Vertrag beteiligten Volkes." Eine auf der Freiheitsmaxime begründete Verbindlichkeit völkerrechtlicher Verträge schließe ein, daß die Bürger die Verwirklichung ihres Willens vor Gericht durchsetzen könnten.

Deshalb habe sich der Rat der Europäischen Gemeinschaft durch seinen Beschluß, daß das WTO-Abkommen nicht "unmittelbar vor den Rechtsprechungsorganen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten angeführt werden kann", das Recht zur Willkür genommen und den Bürger zum Untertan gemacht. Rechtswidrig ist dieser Beschluß, weil sich die EG als Völkerrechtssubjekt und Mitglied der WTO mit der Unterzeichnung des WTO-Abkommens der Verbindlichkeit der WTO-Übereinkünfte unterworfen habe. "Daran ist die Gemeinschaft nicht nur auf Völkerrechtsebene, sondern auch innergemeinschaftlich gebunden."

Mit ihrer sehr informativen und lesenswerten Arbeit hat Dagmar Siebold einen mehr als wichtigen Beitrag zur Entwicklung eines Weltrechts aus Freiheitsprinzipien geleistet. Es ist ein Beitrag, der dem großen Kämpfer für eine freie Gesellschaft, dem Ökonomen und Sozialphilosophen Friedrich August von Hayek, gefallen hätte, der einst schrieb: "Was wir brauchen, ist internationales Recht, nicht eine internationale Regierung: ein System von Regeln, die die einzelnen Staaten gleichermaßen binden in ihren Beziehungen zueinander und in den Beziehungen zu den Bürgern."

NORBERT TOFALL

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