Wieso wurde in einem so zentralen Moment der deutschen Geschichte, wie der Vereinigung der beiden deutschen Teilstaaten 1990, das bundesdeutsche Grundgesetz nicht durch eine gesamtdeutsche Verfassung ersetzt? Zeigt sich darin das Desinteresse "der" Westdeutschen - wie neuerdings wieder vermutet wird? Welche anderen Gründe lassen sich für dieses "Nicht-Ereignis", wie es schon Mitte der 1990er genannt wurde, anführen? Diesen Fragen wird in den Beiträgen des Bandes aus ost- und westdeutscher sowie generationen- und disziplinenübergreifender Perspektive nachgegangen. Damit verbunden ist zudem die Frage, welche Geschichten wir über unsere Verfassung erzählen und was sich daraus über die deutsche Geschichte ablesen lässt.
Perlentaucher-Notiz zur Süddeutsche Zeitung-Rezension
Dieses Jahr wird zwar 75 Jahre Grundgesetz gefeiert, weiß Rezensent René Schlott (der selbst Historiker ist). Das gilt strenggenommen aber nur für die alten Bundesländer - die DDR als "Beitrittsgebiet" und damit die neuen Bundesländer haben es 1990 übernommen. Dass das eine umstrittene Entscheidung war und sogar bis heute ist, kann er in dem von der Geschichtsprofessorin Kerstin Brückweh herausgegebenen Band nachlesen: Es geht in den verschiedenen Beiträgen um den Artikel 146, der eine Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung möglich gemacht hätte, um mehrere Verfassungsinitiativen, und um die "verpasste Chance" dieser Bestrebungen für eine neue, gesamtdeutsche Verfassung. Schlott bemängelt, dass sich hier weder jüngere, in der Nachwendezeit geborene, Autoren noch außenpolitische Überlegungen finden, empfiehlt den Band aber trotzdem als wertvolle Diskussionsgrundlage.
© Perlentaucher Medien GmbH
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Süddeutsche Zeitung | Besprechung von 13.05.2024Dreimal probiert,
doch nix passiert
Warum wurde das Grundgesetz nach 1990
nicht durch eine gesamtdeutsche Verfassung ersetzt?
Ein Sammelband sucht nach Antworten.
VON RENÉ SCHLOTT
Wenn die Republik in wenigen Tagen den 75. Jahrestag des Inkrafttretens ihres Grundgesetzes feiert, dann gilt das symbolträchtige Jubiläum nur für einen Teil des Landes, den westlichen. Im anderen Teil, in den fünf „neuen“ Ländern, kann der Jubilar erst auf gut 34 Jahre Geschichte zurückblicken. Denn seit der Wiedervereinigung gilt das 1949 noch als Provisorium gedachte Grundgesetz auch auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, dem „Beitrittsgebiet“ – so genannt, weil der einst sozialistische Staat der Bundesrepublik aufgrund eines Beschlusses seines letzten, frei gewählten Parlaments nach Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 beitrat. (Übrigens auf dem gleichen Weg, wie das Saarland 1957 Teil der Bundesrepublik wurde.)
Alternativ wäre auch eine Vereinigung der beiden Staaten zu einem Land mit einer neuen Verfassung möglich gewesen, denn das Grundgesetz sieht seit seinem Inkrafttreten in seinem letzten Artikel mit der Nummer 146 seine eigene Abschaffung vor, sobald „eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist“.
Einheit über Artikel 23 oder über Artikel 146? Beitritt oder neue Verfassung? Das war nach der demokratischen Revolution in der DDR die Frage. Und sie bleibt bis in unsere Gegenwart umstritten, wie ein aus Anlass des Grundgesetzjubiläums erschienener Band zeigt. Die Beiträgerinnen und Beiträger mit DDR- und mit Westbiografie versuchen darin, zwei von der Herausgeberin Kerstin Brückweh in ihrem Vorwort aufgeworfenen Fragen nachzugehen: Warum wurde das Grundgesetz 1990 nicht durch eine gesamtdeutsche Verfassung ersetzt? Und welche Folgen hat die Art der Wiedervereinigung über den formalen Beitritt bis heute für das gesamtdeutsche Verhältnis und die gegenwärtig prekäre politische Stimmungslage in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern?
Auch mehr als drei Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung gilt die verpasste Chance einer gemeinsamen neuen Verfassung als deren „Geburtsfehler“; im Band wird das historische Versäumnis unter Verweis auf einen Aufsatz des Politikwissenschaftlers Wolf-Dieter Narr aus dem Jahr 1994 etwas sperrig als „Nicht-Ereignis“ bezeichnet. Herausgeberin Brückweh, als in Hannover geborene, heute an der Universität Frankfurt/Oder lehrende Geschichtsprofessorin selbst eine Ost-West-Grenzgängerin, sieht das ähnlich kritisch. Gleichwohl gab sie kürzlich in einem Spiegel-Interview zu bedenken, die Verfassungsfrage für das ostdeutsche Gemüt nicht zu überschätzen, weil es in den Transformationsjahren für viele ehemalige DDR-Bürgerinnen und -Bürger wichtigere Fragen gab, denn: „Wer den Arbeitsplatz verliert, sinniert nicht übers Grundgesetz.“
Dennoch erinnert der Band an drei Verfassungsinitiativen der Jahre 1989 bis 1994, die heute auch deshalb nahezu vergessen sind, weil ihnen kein Erfolg beschieden war. Die Juristin Rosemarie Will berichtet vom ambitionierten Verfassungsentwurfs des „Rundes Tisches“, der für eine reformierte DDR eintrat, jedoch schnell von den realpolitischen Umständen überrollt wurde. Nachdem die erste freie Wahl in der DDR am 18. März 1990 in einen Sieg der von Kanzler Kohl unterstützten konservativen Parteienallianz und in eine Niederlage der Bürgerrechtsbewegung gemündet war, die wie die SED-Nachfolgepartei PDS ihren Wahlkampf mit dem Slogan „Artikel 23: Kein Anschluss unter dieser Nummer“ bestritten hatte, war der Weg in eine schnelle Vereinigung vorgezeichnet. Die Mehrheit der Ostdeutschen wollte die D-Mark und keine neue DDR-Verfassung, sodass die neu gewählte Volkskammer schon in einer ihren ersten Sitzungen mit 179 zu 167 Stimmen entschied, den Verfassungsentwurf des Runden Tisches nicht weiterzubehandeln. Will, seinerzeit Juraprofessorin an der Berliner Humboldt-Universität und als eine von drei ostdeutschen Expertinnen Mitglied im Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe Neue Verfassung des Rundes Tisches, macht in ihrem Beitrag jedoch wenig überzeugend den „entgegenstehenden Willen der Bundesregierung“ für das damalige Scheitern des Verfassungsentwurfs verantwortlich.
Will war wenig später auch am gescheiterten Versuch der Ausarbeitung einer gesamtdeutschen Verfassung beteiligt, als im Juni 1991 ein „Kuratorium für einen demokratisch verfaßten Bund deutscher Länder“ an die Öffentlichkeit trat, in dem ehemalige DDR-Bürgerrechtler zusammen mit nationalstaatsskeptischen bundesdeutschen Intellektuellen, unter ihnen Günter Grass, eine Ablösung des Grundgesetzes nach dessen Artikel 146 vorschlugen. Der Band enthält zwei zeitgenössische Dokumente des „Kuratoriums“, aber keinen eigenen Beitrag zu der Initiative, „da es dazu bisher wenig Forschung gibt“.
Christoph Schönberger beschreibt in seinem Beitrag, wie nach den beiden zivilgesellschaftlichen Initiativen die „routinierte Berufspolitik im historischen Ausnahmezustand“ aktiv wurde und Bundestag und Bundesrat in einer „Gemeinsamen Verfassungskommission“ vom November 1991 bis zum Oktober 1993 nicht über eine neue Verfassung, aber über Änderungen und Ergänzungen des Grundgesetzes berieten, die zum Ergebnis hatten, dass zumindest zwei Impulse aus der Bürgerrechtsbewegung als Staatsziele formuliert den späten Weg in die bundesdeutsche Verfassung fanden: die aktive Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Trotz Hunderttausender Bürgereingaben scheiterten jedoch eine Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz und eine Ausweitung des grundgesetzlichen Schutzes der Ehe auf nichteheliche Lebensgemeinschaften vor allem an konservativen Vorbehalten, wie die Juristinnen Eva Schumann und Anne Röthel darlegen.
Auch wenn die Argumente überzeugen, wonach erstens aus innenpolitischen (Zeit-)Gründen und zweitens wegen seiner Bewährtheit am Grundgesetz festgehalten und das „Verfassungsmomentum“ 1990 verpasst wurde, so bleibt die Frage offen, warum die Bundesregierung nicht zusammen mit der ersten Wahl eines gesamtdeutschen Parlaments im Dezember 1990 eine Volksabstimmung zu der Frage abhielt, ob das Grundgesetz zur gesamtdeutschen Verfassung erklärt werden soll. Eine Mehrheit wäre ihr ziemlich sicher gewesen, denn schon vor dem Ende der DDR identifizierten sich viele ihrer Bürger eher mit der Bundesrepublik und dem Grundgesetz als mit dem sozialistischen Experiment und dessen vorgeblich demokratischer Verfassung, was Anselm Doering-Manteuffel in seinen Überlegungen zu den Rückwirkungen des Kalten Krieges übersieht.
Eine Leerstelle im Band, in dem die Perspektive jüngerer, nach 1990 geborener Autoren leider fehlt, bleibt die prekäre außenpolitische Situation, unter der die Entscheidungsträger seinerzeit etwa mit Blick auf die ins Wanken geratenen Verhältnisse in der Sowjetunion agierten. Die Leipziger Politikwissenschaftlerin Astrid Lorenz nimmt aber einen spannenden Vergleich mit ausgebliebenen Verfassungsgebungen im postsozialistischen Polen und in Ungarn vor.
Ein paar ärgerliche Detailfehler (der vorletzte DDR-Finanzmister hieß Walter Romberg und nicht „Rohmberg“ und Dieter Grimm war zwar Richter, aber nie Präsident des Bundesverfassungsgerichts) schmälern das Verdienst des Bandes nicht, die Verfassungsdebatten der „Zeitenwende 1989/90“ wieder in Erinnerung zu rufen und eine neue Diskussion darüber anzuregen – auch wenn die eingangs gestellten Fragen darin nicht wirklich neu beantwortet werden.
René Schlott ist Historiker und Publizist in Berlin.
Die verpassten Chancen
gelten heute als
„Geburtsfehler“
Kerstin Brückweh (Hg:):
Die Wiederbelebung eines „Nicht-Ereignisses“?
Das Grundgesetz und die Verfassungsdebatten von 1989 bis 1994.
Verlag Mohr Siebeck,
Tübingen 2024.
338 Seiten, 39 Euro.
Gut genug fanden vor allem Kanzler Helmut Kohl (CDU, vorn) und seine Fraktion das Grundgesetz; Foto von 1990 in Bonn.
Foto: Regina Schmeken
DIZdigital: Alle Rechte vorbehalten – Süddeutsche Zeitung GmbH, München
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über www.sz-content.de
doch nix passiert
Warum wurde das Grundgesetz nach 1990
nicht durch eine gesamtdeutsche Verfassung ersetzt?
Ein Sammelband sucht nach Antworten.
VON RENÉ SCHLOTT
Wenn die Republik in wenigen Tagen den 75. Jahrestag des Inkrafttretens ihres Grundgesetzes feiert, dann gilt das symbolträchtige Jubiläum nur für einen Teil des Landes, den westlichen. Im anderen Teil, in den fünf „neuen“ Ländern, kann der Jubilar erst auf gut 34 Jahre Geschichte zurückblicken. Denn seit der Wiedervereinigung gilt das 1949 noch als Provisorium gedachte Grundgesetz auch auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, dem „Beitrittsgebiet“ – so genannt, weil der einst sozialistische Staat der Bundesrepublik aufgrund eines Beschlusses seines letzten, frei gewählten Parlaments nach Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 beitrat. (Übrigens auf dem gleichen Weg, wie das Saarland 1957 Teil der Bundesrepublik wurde.)
Alternativ wäre auch eine Vereinigung der beiden Staaten zu einem Land mit einer neuen Verfassung möglich gewesen, denn das Grundgesetz sieht seit seinem Inkrafttreten in seinem letzten Artikel mit der Nummer 146 seine eigene Abschaffung vor, sobald „eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist“.
Einheit über Artikel 23 oder über Artikel 146? Beitritt oder neue Verfassung? Das war nach der demokratischen Revolution in der DDR die Frage. Und sie bleibt bis in unsere Gegenwart umstritten, wie ein aus Anlass des Grundgesetzjubiläums erschienener Band zeigt. Die Beiträgerinnen und Beiträger mit DDR- und mit Westbiografie versuchen darin, zwei von der Herausgeberin Kerstin Brückweh in ihrem Vorwort aufgeworfenen Fragen nachzugehen: Warum wurde das Grundgesetz 1990 nicht durch eine gesamtdeutsche Verfassung ersetzt? Und welche Folgen hat die Art der Wiedervereinigung über den formalen Beitritt bis heute für das gesamtdeutsche Verhältnis und die gegenwärtig prekäre politische Stimmungslage in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern?
Auch mehr als drei Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung gilt die verpasste Chance einer gemeinsamen neuen Verfassung als deren „Geburtsfehler“; im Band wird das historische Versäumnis unter Verweis auf einen Aufsatz des Politikwissenschaftlers Wolf-Dieter Narr aus dem Jahr 1994 etwas sperrig als „Nicht-Ereignis“ bezeichnet. Herausgeberin Brückweh, als in Hannover geborene, heute an der Universität Frankfurt/Oder lehrende Geschichtsprofessorin selbst eine Ost-West-Grenzgängerin, sieht das ähnlich kritisch. Gleichwohl gab sie kürzlich in einem Spiegel-Interview zu bedenken, die Verfassungsfrage für das ostdeutsche Gemüt nicht zu überschätzen, weil es in den Transformationsjahren für viele ehemalige DDR-Bürgerinnen und -Bürger wichtigere Fragen gab, denn: „Wer den Arbeitsplatz verliert, sinniert nicht übers Grundgesetz.“
Dennoch erinnert der Band an drei Verfassungsinitiativen der Jahre 1989 bis 1994, die heute auch deshalb nahezu vergessen sind, weil ihnen kein Erfolg beschieden war. Die Juristin Rosemarie Will berichtet vom ambitionierten Verfassungsentwurfs des „Rundes Tisches“, der für eine reformierte DDR eintrat, jedoch schnell von den realpolitischen Umständen überrollt wurde. Nachdem die erste freie Wahl in der DDR am 18. März 1990 in einen Sieg der von Kanzler Kohl unterstützten konservativen Parteienallianz und in eine Niederlage der Bürgerrechtsbewegung gemündet war, die wie die SED-Nachfolgepartei PDS ihren Wahlkampf mit dem Slogan „Artikel 23: Kein Anschluss unter dieser Nummer“ bestritten hatte, war der Weg in eine schnelle Vereinigung vorgezeichnet. Die Mehrheit der Ostdeutschen wollte die D-Mark und keine neue DDR-Verfassung, sodass die neu gewählte Volkskammer schon in einer ihren ersten Sitzungen mit 179 zu 167 Stimmen entschied, den Verfassungsentwurf des Runden Tisches nicht weiterzubehandeln. Will, seinerzeit Juraprofessorin an der Berliner Humboldt-Universität und als eine von drei ostdeutschen Expertinnen Mitglied im Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe Neue Verfassung des Rundes Tisches, macht in ihrem Beitrag jedoch wenig überzeugend den „entgegenstehenden Willen der Bundesregierung“ für das damalige Scheitern des Verfassungsentwurfs verantwortlich.
Will war wenig später auch am gescheiterten Versuch der Ausarbeitung einer gesamtdeutschen Verfassung beteiligt, als im Juni 1991 ein „Kuratorium für einen demokratisch verfaßten Bund deutscher Länder“ an die Öffentlichkeit trat, in dem ehemalige DDR-Bürgerrechtler zusammen mit nationalstaatsskeptischen bundesdeutschen Intellektuellen, unter ihnen Günter Grass, eine Ablösung des Grundgesetzes nach dessen Artikel 146 vorschlugen. Der Band enthält zwei zeitgenössische Dokumente des „Kuratoriums“, aber keinen eigenen Beitrag zu der Initiative, „da es dazu bisher wenig Forschung gibt“.
Christoph Schönberger beschreibt in seinem Beitrag, wie nach den beiden zivilgesellschaftlichen Initiativen die „routinierte Berufspolitik im historischen Ausnahmezustand“ aktiv wurde und Bundestag und Bundesrat in einer „Gemeinsamen Verfassungskommission“ vom November 1991 bis zum Oktober 1993 nicht über eine neue Verfassung, aber über Änderungen und Ergänzungen des Grundgesetzes berieten, die zum Ergebnis hatten, dass zumindest zwei Impulse aus der Bürgerrechtsbewegung als Staatsziele formuliert den späten Weg in die bundesdeutsche Verfassung fanden: die aktive Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Trotz Hunderttausender Bürgereingaben scheiterten jedoch eine Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz und eine Ausweitung des grundgesetzlichen Schutzes der Ehe auf nichteheliche Lebensgemeinschaften vor allem an konservativen Vorbehalten, wie die Juristinnen Eva Schumann und Anne Röthel darlegen.
Auch wenn die Argumente überzeugen, wonach erstens aus innenpolitischen (Zeit-)Gründen und zweitens wegen seiner Bewährtheit am Grundgesetz festgehalten und das „Verfassungsmomentum“ 1990 verpasst wurde, so bleibt die Frage offen, warum die Bundesregierung nicht zusammen mit der ersten Wahl eines gesamtdeutschen Parlaments im Dezember 1990 eine Volksabstimmung zu der Frage abhielt, ob das Grundgesetz zur gesamtdeutschen Verfassung erklärt werden soll. Eine Mehrheit wäre ihr ziemlich sicher gewesen, denn schon vor dem Ende der DDR identifizierten sich viele ihrer Bürger eher mit der Bundesrepublik und dem Grundgesetz als mit dem sozialistischen Experiment und dessen vorgeblich demokratischer Verfassung, was Anselm Doering-Manteuffel in seinen Überlegungen zu den Rückwirkungen des Kalten Krieges übersieht.
Eine Leerstelle im Band, in dem die Perspektive jüngerer, nach 1990 geborener Autoren leider fehlt, bleibt die prekäre außenpolitische Situation, unter der die Entscheidungsträger seinerzeit etwa mit Blick auf die ins Wanken geratenen Verhältnisse in der Sowjetunion agierten. Die Leipziger Politikwissenschaftlerin Astrid Lorenz nimmt aber einen spannenden Vergleich mit ausgebliebenen Verfassungsgebungen im postsozialistischen Polen und in Ungarn vor.
Ein paar ärgerliche Detailfehler (der vorletzte DDR-Finanzmister hieß Walter Romberg und nicht „Rohmberg“ und Dieter Grimm war zwar Richter, aber nie Präsident des Bundesverfassungsgerichts) schmälern das Verdienst des Bandes nicht, die Verfassungsdebatten der „Zeitenwende 1989/90“ wieder in Erinnerung zu rufen und eine neue Diskussion darüber anzuregen – auch wenn die eingangs gestellten Fragen darin nicht wirklich neu beantwortet werden.
René Schlott ist Historiker und Publizist in Berlin.
Die verpassten Chancen
gelten heute als
„Geburtsfehler“
Kerstin Brückweh (Hg:):
Die Wiederbelebung eines „Nicht-Ereignisses“?
Das Grundgesetz und die Verfassungsdebatten von 1989 bis 1994.
Verlag Mohr Siebeck,
Tübingen 2024.
338 Seiten, 39 Euro.
Gut genug fanden vor allem Kanzler Helmut Kohl (CDU, vorn) und seine Fraktion das Grundgesetz; Foto von 1990 in Bonn.
Foto: Regina Schmeken
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