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Der Kraftfahrzeugverkehr entwickelte sich in Deutschland zu Beginn des 20. Jahrhunderts in überschaubaren Schritten. Gleichwohl erregte das Kraftfahrzeug erhebliches Aufsehen, nicht zuletzt wegen »rücksichtsloser Autoraserei« und einer erschreckend hohen Unfallhäufigkeit. Das Deliktsrecht des BGB war dieser Entwicklung bald nicht mehr gewachsen. Es bedurfte eines neuen rechtlichen Werkzeugs, das mit der Gefährdungshaftung nach den §§ 7 ff. des »Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen« vom 3.5.1909 (KFG) geschaffen wurde.
Gegenstand des Werkes ist die Rechtsprechung des Reichsgerichts
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Produktbeschreibung
Der Kraftfahrzeugverkehr entwickelte sich in Deutschland zu Beginn des 20. Jahrhunderts in überschaubaren Schritten. Gleichwohl erregte das Kraftfahrzeug erhebliches Aufsehen, nicht zuletzt wegen »rücksichtsloser Autoraserei« und einer erschreckend hohen Unfallhäufigkeit. Das Deliktsrecht des BGB war dieser Entwicklung bald nicht mehr gewachsen. Es bedurfte eines neuen rechtlichen Werkzeugs, das mit der Gefährdungshaftung nach den §§ 7 ff. des »Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen« vom 3.5.1909 (KFG) geschaffen wurde.

Gegenstand des Werkes ist die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu den §§ 7 ff. KFG, die in der erst seit 1991 wieder vollständig zugänglichen »Sammlung sämtlicher Erkenntnisse des Reichsgerichts in Zivilsachen« enthalten ist. Der Autor erschließt dogmengeschichtlich die praktische Anwendung der Haftungsvorschriften des KFG, zeigt die Entwicklung der reichsgerichtlichen Judikatur bis 1945 auf und untersucht ihre Einflüsse auf den heutigen Umgang mit den Haftungsvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes.

Trotz erheblicher Mängel in der Gestaltung der Haftungsvorschriften durch den Gesetzgeber ist es dem Reichsgericht gelungen, sehr schnell eine zwar äußerst strenge, aber in sich konsequente und verläßliche Rechtsprechung zu den Fragen der Kraftfahrzeughaftpflicht zu entwickeln. Hierdurch wurde die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters nach den §§ 7 ff. KFG zu einem der wichtigsten Instrumente der »Zähmung« des Kraftfahrzeugs und seiner Eingliederung in den Straßenverkehr. Nicht zuletzt aus diesem Grund war es möglich, die Haftungsvorschriften des KFG in nahezu unveränderter Form in das Straßenverkehrsgesetz zu übernehmen und die reichsgerichtliche Judikatur bis heute fortzuführen.

Die Arbeit wurde im April 2002 vom Verein Kieler Doctores Iuris ausgezeichnet.