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Die Voraussetzungen und der Umfang des Geldanspruchs aus § 249 II S. 1 BGB sind bei Sachschäden, insbesondere bei Schäden an Kraftfahrzeugen, von hoher praktischer Relevanz. Die Ersetzungsbefugnis des Gläubigers ermöglicht einen Schadensausgleich, ohne dass der Geschädigte das verletzte Rechtsgut dem Schädiger zur Naturalrestitution anvertrauen muss. Dabei kann der Geschädigte die von einem Sachverständigen geschätzten Kosten einer Fachwerkstatt auch dann ersetzt verlangen, wenn er die Reparatur von einer »freien Werkstatt«, von Schwarzarbeitern, selbst oder gar nicht durchführen lässt.Diese…mehr

Produktbeschreibung
Die Voraussetzungen und der Umfang des Geldanspruchs aus § 249 II S. 1 BGB sind bei Sachschäden, insbesondere bei Schäden an Kraftfahrzeugen, von hoher praktischer Relevanz. Die Ersetzungsbefugnis des Gläubigers ermöglicht einen Schadensausgleich, ohne dass der Geschädigte das verletzte Rechtsgut dem Schädiger zur Naturalrestitution anvertrauen muss. Dabei kann der Geschädigte die von einem Sachverständigen geschätzten Kosten einer Fachwerkstatt auch dann ersetzt verlangen, wenn er die Reparatur von einer »freien Werkstatt«, von Schwarzarbeitern, selbst oder gar nicht durchführen lässt.Diese ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur »fiktiven Schadensberechnung« hat auch durch die Neuregelung des § 249 II BGB im Jahr 2002 keine Änderung erfahren. Es wird zwar nun entsprechend dem schadensrechtlichen Verbot der Überkompensation die bloß fiktiv gebliebene Umsatzsteuer nicht mehr ersetzt. Dies führt aber zu einer unterschiedlichen Behandlung verschiedener Schadensposten. Zusammen mit den jüngeren Urteilen des Bundesgerichtshofs sind angesichts der zahlreichen Ausnahmen die Regeln der richterrechtlichen »fiktiven Schadensberechnung« nicht mehr im Einzelnen nachvollziehbar, was die Abwicklungspraxis erheblich belastet.Die vorliegende Arbeit analysiert die Entwicklung der Rechtsprechung anhand verschiedener typischer Fallkonstellationen und ermöglicht dadurch eine Orientierung bei der Abrechnung von Substanzschäden an Kraftfahrzeugen.