Die Vergabe überhöhter Darlehen der ausländischen Mutter- an ihre inländische Tochtergesellschaft zu überhöhtem Zinssatz stellte in der Vergangenheit ein beliebtes Steuersparmodell in internationalen Kapitalgesellschaftskonzernen dar. Während überhöhte Zinsen durch steuerliche Gewinnberichtigungsvorschriften berichtigt werden konnten, war die Korrektur eines unangemessenen Fremdkapital-Eigenkapital-Verhältnisses steuerlich kaum möglich. Da die Rechtsprechung unter Hinweis auf unternehmerische Finanzierungsfreiheit regelmäßig Rechtsmissbrauch ablehnte, schuf der Gesetzgeber
8a KStG a.F., der bei überhöhten Gesellschafterdarlehen zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung und damit zu anteiligem Zinsabzugsverbot bei der inländischen Tochtergesellschaft führte. Der EuGH hielt diese Vorschrift für gemeinschaftswidrige Ausländerdiskriminierung, so dass der Gesetzgeber nach etlichen Verbesserungsversuchen schließlich im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 mit der sogenannten Zinsschranke eine stark erweiterte allgemein geltende Finanzierungsvorschrift mit Zinsabzugsbeschränkungen schuf, die zugleich zu erhöhtem Steueraufkommen führte und der Gegenfinanzierung geplanter Steuerentlastungen diente. Diese Arbeit befasst sich mit dieser Zinsschranke und etwaigen verfassungs-, gemeinschafts- und abkommensrechtlichen Problemen.
8a KStG a.F., der bei überhöhten Gesellschafterdarlehen zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung und damit zu anteiligem Zinsabzugsverbot bei der inländischen Tochtergesellschaft führte. Der EuGH hielt diese Vorschrift für gemeinschaftswidrige Ausländerdiskriminierung, so dass der Gesetzgeber nach etlichen Verbesserungsversuchen schließlich im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 mit der sogenannten Zinsschranke eine stark erweiterte allgemein geltende Finanzierungsvorschrift mit Zinsabzugsbeschränkungen schuf, die zugleich zu erhöhtem Steueraufkommen führte und der Gegenfinanzierung geplanter Steuerentlastungen diente. Diese Arbeit befasst sich mit dieser Zinsschranke und etwaigen verfassungs-, gemeinschafts- und abkommensrechtlichen Problemen.