Private Sachverständigengutachten gewinnen in der außerprozessualen und prozessualen Lebenswirklichkeit zunehmend an Bedeutung und sind meist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Häufig werden solche Privatgutachten von den Parteien zeitlich vor oder während eines Rechtsstreits zu dessen Vorbereitung oder Förderung beauftragt. Ob die mit der Beauftragung solcher Privatgutachten verbundenen Kosten als Kosten des Rechtsstreits im Sinne des
91 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen und damit festsetzungsfähig im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren im Sinne der
103 ff. ZPO sind, war lange umstritten. Die herrschende Auffassung bejaht eine solche prozessuale Erstattungsfähigkeit von Privatgutachtenkosten und beurteilt sie am Maßstab des
91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Arbeit beschäftigt sich mit dem hierzu vertretenen Meinungsspektrum und setzt sich kritisch mit der herrschenden Auffassung auseinander, um schließlich einen eigenen Lösungsansatz unter besonderer Berücksichtigung baurechtlicher Fallgestaltungen zu bieten.
91 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen und damit festsetzungsfähig im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren im Sinne der
103 ff. ZPO sind, war lange umstritten. Die herrschende Auffassung bejaht eine solche prozessuale Erstattungsfähigkeit von Privatgutachtenkosten und beurteilt sie am Maßstab des
91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Arbeit beschäftigt sich mit dem hierzu vertretenen Meinungsspektrum und setzt sich kritisch mit der herrschenden Auffassung auseinander, um schließlich einen eigenen Lösungsansatz unter besonderer Berücksichtigung baurechtlicher Fallgestaltungen zu bieten.